Behördenwegweiser
Polizeibehörde
Beschreibung
Allgemeines Polizeirecht, Unterbringung
Als Orts- und Kreispolizeibehörde sind wir im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Anordnung von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Anordnung von Maßnahmen nach dem Polizeigesetz (z. B. Aufenthaltsverbote, Beschlagnahme/Einziehung von Gegenständen, Rückkehr- und Annäherungsverbote bei häuslicher Gewalt, Anordnung von Maßnahmen bei Kampfmittelverdachtspunkten oder Kampfmittelfunden)
- Auskünfte zu der „Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br.“ sowie Entgegennahme von Beschwerden wegen Ordnungsstörungen (z. B. bei Lärm- oder Geruchsbelästigung)
- gefährliche Hunde und Kampfhunde
- Unterbringung psychisch kranker Menschen
Kampfhunde/gefährliche Hunde
Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier sowie Kreuzung mit einer der genannten Rassen zählen als Kampfhunde, bis sie eine Verhaltensprüfung bestanden haben. Um einen Hund der Kampfhunderassen halten zu können, muss der Hund an einer Verhaltensprüfung teilnehmen. Theoretisch wäre auch die Beantragung einer Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes möglich. Diese ist jedoch nur unter schwer erfüllbaren Voraussetzungen zu erhalten und auch nicht nötig, wenn der Hund die Verhaltensprüfung besteht. Der praktische Weg, einen Hund der Kampfhunderassen zu halten, führt deshalb über die Verhaltensprüfung.
Kommt es zu einem Vorfall, bei dem ein Mensch oder ein Tier verletzt oder in aggressiver oder gefahrdrohender Weise angesprungen oder ein Tier gehetzt wird, ist die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund nach der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) zu prüfen. Wer einen Hund hält, der zum gefährlichen Hund eingestuft wird, muss besondere Halterpflichten (z. B. ausbruchssichere Unterbringung und Ausführen des Hundes nur noch mit Leine und Maulkorb) beachten.
Für sonstige Tiere oder auch Hunde, die nicht nach der PolVOgH gefährlich sind, können nach einem Vorfall Maßnahmen (z. B. Anordnung ausbruchssichere Unterbringung) nach dem Polizeigesetz in Betracht kommen.
Zuständigkeit
0761/201- 4875, 0761/201 – 4876, 0761/201 – 4970
Organisationseinheiten
Übergeordnete Dienststellen
Leistungen
- Anzeige - Lärmbelästigung melden
- Bombenfund oder andere Kampfmittel melden
- Entgegennahme von Beschwerden wegen Ordnungsstörungen
- Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen
- Haltung eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen
- Haltung eines Kampfhundes - Verhaltensprüfung beantragen
- Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken
- Unterbringung psychisch kranker Menschen anordnen
- Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen
Kontakt
Öffentlicher Personennahverkehr
Straßenbahnlinien 1, 2, 3 und 4 Haltestelle "Rathaus im Stühlinger"
Anfahrtsbeschreibung
mit privatem PKW: Zufahrt zum Rathaus im Stühlinger nur über die Sundgauallee