Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - z.B. bei Schulausflügen, beim Mittagessen in Schule und Kita sowie bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungspaket gibt ca. 9.000 Kindern und Jugendlichen in Freiburg mehr Zukunftschancen. Das Bildungspaket folgt der Leitidee: Mitmachen möglich machen - Kindern Chancen eröffnen.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich zu den monatlichen Leistungen des Jobcenters (Bürgergeld), der Wohngeldstelle (Wohngeld oder Kinderzuschlag), des Sozialamts (Sozialhilfe), oder des Amtes für Migration und Integration (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) auch die Leistungen für "Bildung und Teilhabe".
Bürgergeld-Bezieher_innen erhalten die Bildungs- und Teilhabeleistungen vom Jobcenter Freiburg, Bezieher_innen von Wohngeld oder Kinderzuschlag und Sozialhilfeempfänger_innen beantragen die Leistungen beim Amt für Soziales. Falls Sie gleichzeitig Bürgergeld und Kinderzuschlag beziehen, stellen Sie den Antrag beim Jobcenter Freiburg. Bezieher_innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellen die Anträge beim Amt für Migration und Integration. Für jedes Kind ist ein gesonderter Antrag erforderlich.
Zusammen mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie einen entsprechenden Gutschein. Diesen Gutschein geben Sie zusammen mit dem Abrechnungsbogen beim entsprechenden Leistungsanbieter ab. Dieser rechnet den Gutschein direkt mit dem Amt für Soziales der Stadt Freiburg ab. Eine Auszahlung des Gutscheines in Bargeld ist nicht möglich
Eintägige Ausflüge in Schule und Kita, mehrtägige Klassenfahrten
Mit diesem Bildungspaket werden z.B. eintägige Ausflüge in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie mehrtägige Klassenfahrten finanziert.
Wer bekommt die Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein -oder berufsbildende Schule besuchen, jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Was kann übernommen werden?
Übernommen werden können die tatsächlich anfallenden Kosten für alle eintägigen Ausflüge, die im Bewilligungszeitraum Ihrer Ursprungsleistung (Bürgergeld, Sozialhilfe, AsylbLG, Wohngeld, Kinderzuschlag) stattfinden. Das gleiche gilt für mehrtägige Klassenfahrten (z.B. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Eintrittsgelder). Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs bzw. der Klassenfahrt wird nicht übernommen.
Wie funktioniert das?
Die Leistungen für eintägige Schul- und Kitaausflüge und mehrtägige Klassenfahrten müssen Sie zusammen mit der entsprechenden Bestätigung der Schule/ Kita für jedes Kind gesondert beantragen. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für eintägige Schul- und Kitaausflüge gilt dann ab dem Tag der Antragsstellung für alle Ausflüge im Bewilligungszeitraum.
Der Antrag auf Kostenübernahme für die Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten muss vor Beginn der Fahrt im Einzelfall gestellt werden. Mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie einen Gutschein und einen Abrechnungsvordruck für die Teilnahme Ihres Kindes an eintägigen Ausflügen. Diesen gibt Ihr Kind in der Schule bzw. Kindertageseinrichtung ab.
Sofern die Bestätigung der Schule/Kita für den eintägigen Ausflug noch nicht vorliegt, wird die Leistung dem Grunde nach bewilligt. Bei Vorlage der Bestätigung erhalten Sie den entsprechenden Gutschein.
Den Gutschein für die mehrtägige Klassenfahrt gibt Ihr Kind ebenfalls in der Schule bzw. bei der zuständigen Lehrkraft ab. Die Schule oder Kindertageseinrichtung rechnet den Gutschein direkt mit dem Amt für Soziales der Stadt Freiburg ab.
Die Überweisung der Leistung auf Ihr Konto ist nicht möglich
Persönlicher Schulbedarf
Mit diesem Bildungspaket wird die Beschaffung des persönlichen Schulbedarfs sichergestellt. Dazu gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z.B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi sowie digitale Lernmittel. Diese Leistungen erhalten Schülerinnen und Schüler, um die Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres zu erleichtern.
Wer bekommt die Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind.
Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen
Was kann übernommen werden?
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August (Bezieherinnen / Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und AsylbLG zum 1.September) 130,00 € und zum 1. Februar 65,00 € (Stand 1.1.2024)
Was ist zu beachten?
Auf Verlangen ist ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung). Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, können Nachweise über die Verwendung verlangt werden.
Wie funktioniert das?
Den persönlichen Schulbedarf gibt es für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG weiterhin ohne Antrag.
Wohngeld- und Kinderzuschlagsberechtigte müssen diese Leistung jedoch gesondert beantragen.
Schülerbeförderung
Mit diesem Bildungspaket werden die Leistungen für die Schülerbeförderung im Rahmen der „Satzung der Stadt Freiburg i.Br. über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten“ übernommen.
Wer bekommt die Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind.
Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Was kann übernommen werden?
Schülerinnen und Schüler der Freiburger öffentlichen und privaten Schulen, die Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes haben, erhalten das Deutschland-Ticket JugendBW (bis 30.11.2023 RVF JugendTicket BW) oder die RegioKarte Schüler/Azubi. Das Deutschland-Ticket JugendBW ist nur im Jahres-Abo erhältlich.Mit dem Deutschland-Ticket JugendBW können junge Menschen aus Baden-Württemberg in ganz Deutschland den ÖPNV benutzen.
Wie funktioniert das?
Gutscheine werden für diese Leistung nicht ausgestellt.
Mit dem Bewilligungsbescheid Ihrer Ursprungsleistung (Leistungen nach dem SGB II, XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag, AsylbLG) erhält Ihr Kind im Schulsekretariat einen Berechtigungsausweis sowie eine Stammkarte. Anträge für das Jahres-Abo sind ebenfalls in den Schulen erhältlich.
Lernförderung
Mit dem Bildungspaket kann eine Lernförderung (Nachhilfe) in Anspruch genommen werden, wenn dies erforderlich, geeignet und angemessen ist, um die wesentlichen Lernziele (im Regelfall ein ausreichendes Leistungsniveau bzw. die Versetzung) zu erreichen.
Wer bekommt die Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind.
Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Was kann übernommen werden?
Mit der außerschulischen Lernförderung werden die von den Schulen und schulnahen Trägern (z.B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt.
Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels (im Regelfall die Versetzung bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau) gefährdet ist und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann, kommt diese Leistung in Betracht.
Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z.B. Übertritt auf ein Gymnasium) oder eine allgemeine Anhebung des Notendurchschnitts kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden.
Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die Kosten in angemessener Höhe zwischen 10,00 € und 33,00 €, je nach Qualifikation der Nachhilfekraft, hierfür übernommen.
Wie funktioniert das?
Die Leistungen für die Lernförderung müssen Sie für jedes Kind gesondert beantragen.
Sollte bei Ihrem Kind das Erreichen des Klassenziels gefährdet sein oder kein ausreichendes Leistungsniveau bestehen, kann eine Lernförderung beantragt werden.
Für die Bewilligung ist eine Bestätigung der Schule erforderlich. Den entsprechenden Vordruck erhalten Sie bei Antragstellung ausgehändigt bzw. zugeschickt.
Diese Bestätigung erfordert neben Angaben zu dem Fach, in dem der Bedarf besteht, auch die Angabe über den Zeitraum, in dem die Defizite aller Voraussicht nach durch gezielte Lernförderung beseitigt werden können. Zusätzlich ist eine Einschätzung erforderlich, dass das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist und die Gefährdung durch die von der Fachlehrkraft empfohlene Lernförderung voraussichtlich behoben werden kann. Auf Basis dieser Einschätzung wird über die Gewährung der Leistung für geeignete Lernförderung entschieden.
Mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie einen Gutschein für die Lernförderung und einen Abrechnungsvordruck.
Beides gibt Ihr Kind bei der Nachhilfekraft ab, die dann über den Abrechnungsbogen direkt mit dem Amt für Soziales der Stadt Freiburg abrechnet.
Die Nachhilfekraft bestätigt auf dem Bogen sowohl die eigene Qualifikation als auch die erteilten Nachhilfestunden.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Mit diesem Bildungspaket wird das in Schulen oder Kindertageseinrichtungen angebotene gemeinsame Mittagessen übernommen.
Wer bekommt die Leistung?
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind.
Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.
Was kann übernommen werden?
Grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Das Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung ist aber in der Regel teurer als ein Mittagessen zu Hause. Erbracht werden die Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
Das Mittagessen muss von der Schule oder Kita Ihres Kindes angeboten werden. Es muss gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen werden. Kleinere Mahlzeiten, die z.B. an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Wie funktioniert das?
Die Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung müssen Sie für jedes Kind gesondert beantragen.
Mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie einen Gutschein. Diesen gibt Ihr Kind in der Schule bzw. Kindertageseinrichtung ab. Dort wird die Berechtigung registriert.
Wenn an der jeweiligen Schule mit dem bestehenden Vorbestellsystem gearbeitet wird, erfolgt die Bestellung des Mittagessens für Ihr Kind weiterhin wie gewohnt per Internet.
Die Schule oder Kindertageseinrichtung rechnet den Gutschein direkt mit der Stadt Freiburg ab.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Mit diesem Bildungspaket werden angeleitete bzw. betreute Sport-, Spiel- oder Kulturaktivitäten sowie Freizeiten für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in Höhe von 15,00 € monatlich gefördert.
Wer bekommt die Leistung?
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Was kann übernommen werden?
Das gemeinschaftliche Erleben und die gemeinschaftliche kulturelle Teilhabe sollen gefördert werden. Dabei soll die soziale Bindungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen gestärkt werden.
Nicht zum Teilhabebedarf gehören die für die Ausübung von Aktivitäten notwendigen Ausrüstungen, z.B. Sportbekleidung, Fußballschuhe, Trainingsgeräte, Beschaffung oder Ausleihe von Musikinstrumenten.
Beispiele:
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Fußballverein, Jugendgruppe)
Unterricht in künstlerischen Fächern, (z.B. Teilnahme an Unterricht in einer Musikschule oder einer Jugendkunstschule; Volkshochschule)
angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z.B. Museumsführungen, Theaterworkshops, museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz)
Teilnahme an Freizeiten (z.B. in einem Kinder- und Jugendtreff; Ferienfreizeiten)
Nicht gefördert werden können ausschließlich individuelle Freizeitgestaltungen wie z.B. Besuch von Gaststätten, Discotheken, Kinos, Zoo oder vergleichbare private Freizeitaufenthalte.
Wie funktioniert das?
Die Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben müssen Sie für jedes Kind gesondert beantragen.
Der Zeitraum der Bewilligung der Teilhabe-Leistung orientiert sich am Bewilligungszeitraum ihrer Ursprungs-Leistung (SGB II, SGB XII, AsylbLG oder Wohngeld / Kinderzuschlag).
Mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie mehrere perforierte Gutscheine für einen Zeitraum von i.d.R. 6 bzw. 12 Monaten und einen Abrechnungsvordruck.
Die Gutscheine sind gestückelt in 10,00 €, 5,00 €, 2,00 € und 1,00 €.
Ihr Kind gibt denjenigen Anteil der Gutscheine bei einem Leistungserbringer seiner Wahl ab, der zur Bezahlung der Mitgliedschaft, Kursgebühr usw. erforderlich ist.
Der Leistungserbringer (z.B. Sportverein, Volkshochschule) rechnet die erhaltenen Gutscheine mit dem Abrechnungsformular direkt bei der Zentralen Abrechnungsstelle im Amt für Soziales ab.