Lärmaktionsplan 2024
Lärmkartierung
Aus der Umgebungslärmkartierung 2022 wurden für Freiburg Lärmkarten erstellt. Diese umfassen alle Verkehrsstraßen mit mehr als 4.000 Kfz pro Tag, alle Stadtbahnlinien, die Breisacher und die Höllentalbahnlinie sowie alle gewerblichen Anlagen, die im Anhang 1 der Richtlinie 96/61/EG (IED-Anlagen) aufgeführt sind. Die Lärmkarten für die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 82 Zügen am Tag (entspricht 30.000 Zügen im Jahr) werden vom Eisenbahnbundesamt erarbeitet..
Den Kartierungen liegen schalltechnische Berechnungen in Verbindung mit einem dreidimensionalen Stadtmodell zugrunde, mit dem sich die Schallausbreitung simulieren lässt. Hierdurch ist es möglich, die Lärmquellen einzeln zu erfassen und darzustellen. In den Lärmkarten wird die Schallbelastung anhand unterschiedlicher Farben dargestellt.
Die Karten zeigen die Schallausbreitung in Abstufungen von fünf Dezibel. Die Kartierung umfasst alle Verkehrsstraßen mit mehr als 4000 Fahrzeugen pro Tag, alle Stadtbahnstrecken, die Strecken der Breisacher Bahn und der Höllentalbahn sowie bestimmte gewerbliche Anlagen. In Freiburg liegen die Auslösewerte bei 65 Dezibel für 24 Stunden und über 55 Dezibel für die Nacht.
Die Karten geben die Schallpegelbelastungen in einer Berechnungshöhe von 4 m über dem Gelände wieder; die Datengrundlage für die Berechnung des Straßenverkehrslärms ist das Verkehrsmodell der Stadt Freiburg.
Lärmkartierung Straßennetz 2022 Tag
Lärmkartierung Straßennetz 2022 Nacht
Lärmkartierung Schiene 2022 Tag
Lärmkartierung Schiene 2022 Nacht
Lärmkartierung Gewerbe 2022 Tag
Lärmkartierung Gewerbe 2022 Nacht
In der aktuellen vierten Stufe der Lärmkartierung sind erstmals die „Berechnungsmethode für den Umgebungslärm von bodennahen Quellen“ (BUB) und die „Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm“ (BEB) anzuwenden. Diese Regelwerke umfassen alle in der Umgebungslärmkartierung zu erfassenden Lärmarten Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm sowie Industrie- und Gewerbelärm.
Die neuen, in der Europäischen Union vereinheitlichten Berechnungsmethoden BUB und BEB führen bei gleichen Eingangsdaten wie Verkehrsmenge, Geschwindigkeit oder baulich-räumlichen Bedingungen zu teilweise deutlich anderen Berechnungsergebnissen als die bisherigen Berechnungsverfahren. Die Ergebnisse der aktuell vorliegenden Lärmkartierung nach BUB sind daher nicht unmittelbar mit Lärmkarten aus früheren Kartierungsrunden oder mit Berechnungsergebnissen aus den nationalen Berechnungsvorschriften vergleichbar. Auch ein Vergleich mit Grenz- oder Richtwerten aus unterschiedlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts ist nicht unmittelbar möglich, da diese sich jeweils auf andere, im nationalen Immissionsschutzrecht festgelegte Berechnungsverfahren beziehen. Da sich die Unterschiede in den Berechnungsverfahren je nach Situation nicht einheitlich auswirken, können die verschiedenen Verfahren auch nicht mit pauschalen Zuschlägen oder Abschlägen vergleichbar gemacht werden. Dabei sind in bebauten Bereichen je nach Situation sowohl Abweichungen nach oben als auch nach unten möglich.
Deutliche Veränderungen gibt es auch bei der Ermittlung der Belastetenzahlen, die in einer Mischung aus statistischen Eingangsdaten (z. B. Einwohner_innen in einem von Lärmimmissionen betroffenen Baublock) und rechnerischen Annahmen zu deren räumlicher Verteilung im Baublock und zum Maß der Betroffenheit durch Lärmbelastungen berechnet werden.
Einen weiteren Einfluss auf die Belastetenzahlen haben die überarbeiteten Grenzen der Pegelklassen, die aufgrund der Rundungsregeln zu einer Verschiebung der Klassengrenzen um 0,5 dB(A) führen. Änderungen des Kartierungsumfangs, des Verkehrsaufkommens, der Einwohnerzahlen, der Bebauungsstruktur etc. können ebenfalls zu veränderten Kartierungsergebnissen beitragen.
Im Ergebnis werden beim neuen Berechnungsverfahren deutlich mehr belastete Menschen in den zu kartierenden Pegelklassen ausgewiesen, ohne dass der Lärm tatsächlich zugenommen hat.
Besonderheiten bei der Berechnung des Gewerbelärms
In der letzten Kartierung 2012 für den Ballungsraum Freiburg lagen zu den Betrieben detaillierte Angaben der ausgeführten lärmrelevanten Tätigkeiten vor, die dort den Berechnungen zum Gewerbelärm zu Grunde gelegt wurden. Solche Grundlagen lagen für die vierte Stufe nicht vor und hätten nur mit hohem Aufwand erhoben werden können.
Vor diesem Hintergrund wurden in Abstimmung mit der Stadtverwaltung entsprechend den Empfehlungen der LAI-Hinweise zur Lärmkartierung flächenhafte Emissionswerte im Modell hinterlegt. Zu dieser Methodik gehört eine Orientierung der Ansätze an den in der jeweiligen Nachbarschaft zugelassenen Immissionswerten. Auch dies kann nur annähernd erfolgen, da sich die Ermittlung der Pegel von der Methodik der Bewertung anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm, unterscheidet. Es wird in der Lärmkartierung somit für den Gewerbelärm eine theoretische Lärmbelastung dargestellt, die sich einstellen würde, wenn an der zur Lärmquelle nächstgelegenen schutzwürdigen Bebauung (Wohngebäude, Schule, Krankenhaus usw.) die maximale rechtlich (nach der „TA Lärm“) zugelassene Lärmbelastung vorläge.
Dieser pauschale Ansätze, das nach den rechtlichen Vorgaben zulässige Maß an Lärmbelastung auszuschöpfen, liegt in fast allen Konstellationen über den detaillierten Angaben zu realen betrieblichen Abläufen., Hierdurch ergeben sich allein durch dieses geänderte Vorgehen durchweg höhere Lärmbelastungen in den Lärmkarten. Dies ist eine rein methodisch bedingte Erhöhung, die keine Aussage zur tatsächlichen Änderung der Gewerbelärmsituation im Umfeld der 15 betrachteten Industrie- und Gewerbeanlagen zulässt.
Analog zu den Ausführungen beim Straßen- und Schienenverkehrslärm ist auch zum Gewerbelärm darauf hinzuweisen, dass die Unterschiede der Methodik zwischen der Umgebungslärmkartierung und der Bewertung gewerblicher Anlagen nach nationalen Vorschriften dazu führen, dass - selbst bei einer detaillierten Modellierung einzelner Betriebe - keine Rückschlüsse auf Lärmkonflikte nach den geltenden gesetzlichen Regelungen gezogen werden könnten. Umso weniger erscheint es sinnvoll, aufwendige Erhebungen der Betriebe durchzuführen, die nicht zu wesentlichen Erkenntnissen bezüglich der Zumutbarkeit der betrieblichen Schallimmissionen in der Nachbarschaft führen könnten. Die Lärmkartierung der 15 Betriebe kann somit ausschließlich der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie dienen und liefert somit zwar eine Vervollständigung der Lärmkarten, aber keine verwertbaren Hinweise auf bestehende Lärmkonflikte.