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Planungsinformations- und Beteiligungsserver

Bauleitpläne

Über diese Seite haben Sie Zugriff auf alle rechtskräftigen Bauleitpläne (Bebauungspläne und Flächennutzungsplan) der Stadt Freiburg.

Wenn Sie wissen möchten welche baurechtlichen Regelungen für ein bestimmtes Grundstück gelten, können Sie über die interaktive Karte nach dem Namen des Bauleitplans suchen.

Zudem finden Sie alle Pläne die sich derzeit im Verfahren oder in der Beteiligung befinden unter folgenden Links:

Kurz erklärt

Bebauungsplanung

Während der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die grundlegende Flächennutzung für die Gesamtstadt darstellt, konzentrieren sich Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne auf ein begrenztes Teilgebiet der Stadt.

Bebauungspläne sollen aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung von Bebauungsplänen liegt im Ermessen der Gemeinde. Im Bebauungsplan werden konkrete und allgemein verbindliche Festsetzungen zur Art ("was wird" bzw. "was darf gebaut werden") sowie zum Maß der baulichen Nutzung ("in welchem Umfang darf gebaut werden") getroffen. Darüber hinaus treffen Bebauungspläne auch gestalterische und sonstige Vorgaben.

Ein Bebauungsplan besteht in der Regel aus:

  • zeichnerischen und textlichen Festsetzungen,
  • einer Begründung, in der Ziele und wesentliche Auswirkungen des Planes erläutert und die Festsetzungen städtebaulich begründet werden,
  • einem Umweltbericht, als gesonderten Bestandteil der Begründung,
  • sowie einer zusammenfassenden Erklärung, in der dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt wurden.

Bebauungspläne, die vor dem 20.07.2006 in Kraft getreten sind, beinhalten keine zusammenfassende Erklärung und nur in bestimmten Fällen einen Umweltbericht.

Flächennutzungsplanung

Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die grundlegende Flächennutzung für die Gesamtstadt dar. Ein Flächennutzungsplan soll aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung des Flächennutzungsplans liegt im Ermessen der Gemeinde.

Die Bedeutung des Flächennutzungsplans

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Flächennutzungsplan (FNP) die Aufgabe, für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der FNP 2020 enthält somit die gemeindlichen Vorstellungen über die städtebauliche Entwicklung bis 2020.
Der FNP ist keine Rechtsvorschrift und entfaltet somit im Regelfall keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber Dritten bzw. Privaten. Es handelt sich vielmehr um ein Verwaltungsprogramm, das im Wesentlichen nur gemeindeintern und für sonstige Behörden von Bedeutung ist. Der FNP bildet nicht die rechtliche Grundlage für die Bebauung der Grundstücke, für städtebauliche Gebote oder bodenordnende Maßnahmen. Erst der Bebauungsplan regelt verbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke und entfaltet somit unmittelbar rechtliche Wirkung gegenüber Dritten.

  • Der FNP schafft kein Baurecht:
    Die Darstellungen im FNP sind nicht relevant für die Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Darstellungstiefe des FNP ist nicht parzellen- oder grundstücksscharf; Bauflächen werden – bis auf Sonderbauflächen für den großflächigen Einzelhandel – erst ab einer Größe von 0,5 ha dargestellt. Die Bauflächen im FNP regeln daher nicht, ob auf diesen Fläche tatsächlich gebaut werden darf.
  • Der FNP ist Grundlage für Bebauungspläne:
    Grundsätzlich sind die Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne aus dem FNP als vorbereitenden Bauleitplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Durch die Aufstellung von Bebauungsplänen werden die Darstellungen des FNP durch rechtsverbindliche Festsetzungen konkretisiert.
  • Der FNP hat Einfluss auf den Grundstückswert:
    Die Darstellungen des FNP sind ein wichtiges Zeichen für die Bauerwartung. Neben den Darstellungen im FNP sind jedoch eine Vielzahl weiterer Faktoren bei der Grundstückswertermittlung zu berücksichtigen. Hinzuweisen ist hier noch einmal ausdrücklich auf die nicht parzellenscharfe Darstellungstiefe des FNP.
  • Der FNP grenzt nicht den Innen- und Außenbereich ab:
    Der FNP kann nicht als Beurteilungsgrundlage für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden. Er ist jedoch Voraussetzung für den Erlass von Entwicklungssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB, die es ermöglichen, bebaute Bereiche im Außenbereich als Innenbereich festzulegen.
  • Der FNP als öffentlicher Belang im Außenbereich:
    Ein Vorhaben im Außenbereich kann unzulässig sein, wenn es den Darstellungen des FNP widerspricht (§ 35 Abs. 3 BauGB).
  • Es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen:
    Auf die Aufstellung von Bauleitplänen (FNP und Bebauungsplan) und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 BauGB). Es können durch Dritte keine Ansprüche zur Aufstellung eines Bebauungsplans oder städtebaulicher Sat-zungen für im FNP dargestellte Bauflächen gelten gemacht werden. Dies obliegt dem Gemeinderat. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

Öffent­lich­keits­beteiligung

Aufgrund ihrer Rechtsverbindlichkeit und den damit verbundenen langfristigen Auswirkungen auf Nutzbarkeit, Wert und Gestalt von Grundstücken, werden Bebauungspläne nach einem im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten förmlichen Verfahren aufgestellt. Damit wird sichergestellt, dass bei der Planung alle relevanten Belange und Aspekte erfasst, bewertet und schließlich gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Dafür ist auch eine umfassende Beteiligung aller Betroffenen sowie der Öffentlichkeit vorgesehen und rechtlich vorgeschrieben.

Frühzeitige Beteiligung

(gem. § 3 Abs. 1 BauGB)

Die Öffentlichkeit wird möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über voraussichtlichen Auswirkungen informiert. Auch mögliche Planungsalternativen werden während einer  Auslegungsfrist von mindestens 30 Tagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

In der Stadt Freiburg werden der Öffentlichkeit bei Bauleitplanverfahren über die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus Möglichkeiten zur Information und Diskussion gegeben. So werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zu Bauleitplänen  grundsätzlich öffentliche Erörterungstermine, in der Regel in den jeweiligen Stadtteilen bzw. Ortschaften, durchgeführt. Soweit es erforderlich ist, werden darüber hinaus weitere informelle Beteiligungsmöglichkeiten angeboten, zum Beispiel Planungswerkstätten oder moderierte Diskussionsveranstaltungen.

Öffentliche Auslegung

(gem. § 3 Abs. 2 BauGB)

Die zweite Phase der Beteiligung ist gesetzlich strenger reguliert. Alle für den Bauleitplan relevanten Unterlagen, u.a. alle notwendigen Gutachten, werden im Entwurf öffentlich ausgelegt. Die Auslegungsfrist beträgt auch hier mindestens 30 Tage.

Die Termine und Fristen zur frühzeitigen Beteiligung und zur Offenlage werden rechtzeitig im Amtsblatt der Stadt Freiburg bekannt gemacht. Die aktuellen Bekanntmachungen sind zusätzlich auf der städtischen Homepage unter der Rubrik Bekanntmachungen im Rahmen von Bauleitplanverfahren erinsehbar.

Im Baugesetzbuch ist vorgeschrieben, dass die Öffentlichkeit in der Bauleitplanung zu beteiligen ist. An das „wie“ stellt die Rechtsvorschrift dabei keine großen Anforderungen. Das Stadtplanungsamt ist aber seit jeher bemüht, die Öffentlichkeit möglichst umfassend, transparent und niederschwellig zu informieren.

Über laufende Verfahren können Sie sich auf dieser Seite Pläne im Verfahren informieren. Während der frühzeitigen Beteiligung oder der Offenlage eines Verfahrens können Sie über diese Seite Pläne in Beteiligung eine Stellungnahme direkt online abgeben.“

Die Nutzung der Online- Beteiligung ist kostenfrei, eine Anmeldung oder Registrierung ist nicht erforderlich – Internetanschluss genügt. Wer es lieber traditionell mag, kann aber natürlich auch weiterhin per Post oder E-Mail seine Stellungnahmen einreichen. Die im Rahmender Beteiligungsverfahren veröffentlichten Unterlagen werden außerdem wie bisher zusätzlich auch im Beratungszentrum für Bauen und Energie im Rathaus im Stühlinger (Altbau) öffentlich ausgelegt. Handelt es sich um ein Projekt in einer Ortschaft, erfolgt die Auslage zusätzlich in der zuständigen Ortsverwaltung.

Für Fragen und Anregungen steht das Stadtplanungsamt per E-Mail an bauleitplanung@freiburg.de gerne zur Verfügung.

Umwelt­prüfung in der Bauleit­planung

Die Umweltprüfung ist vollständig in das Bauleitplanverfahren integriert und stellt damit einen obligatorischen Verfahrensbestandteil dar. In der Umweltprüfung werden alle umweltrelevanten Belange und Prüfaufgaben zusammengeführt und in einem einheitlichen Verfahren gebündelt. Dazu gehören auch weitere umweltbezogene Prüfverfahren, wie die Eingriffsregelung, die NATURA 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie artenschutzrechtliche Prüfanforderungen.

Die Umweltprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung voraussichtlich erheblicher Auswirkungen bei Durchführung eines Bauleitplans auf:

  • Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und die biologische Vielfalt,
  • Menschen und ihre Gesundheit, Bevölkerung insgesamt,
  • Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  • Wechselwirkung zwischen den einzelnen Schutzgütern.

Des Weiteren werden Aussagen zur Vermeidung von Emissionen, zum sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern und zur sparsamen Nutzung und zur Verwendung erneuerbarer Energien sowie zu Erfordernissen des Klimaschutzes getroffen.

Das zentrale Element der Umweltprüfung stellt der Umweltbericht dar. In ihm werden die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht wird verfahrensbegleitend erstellt und bildet einen gesonderten Teil der Begründung eines Bauleitplans, sowohl für den Planentwurf als auch für den verabschiedeten Bauleitplan.

Planlexikon

Im Planlexikon erhalten Sie umfassende Informationen zu grundlegenden Themen der Stadtentwicklung und Stadtplanung. 

Kontakt

Stadtplanungsamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon +49 761 2014101
BeratungsZentrum Bauen (BZB)
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon +49 761 2014390
Fax +49 761 2014399

Auskunfts- und Beratungsdienst (BZB) rund um das Thema Bauen, Energie und Baurecht

Hier erhalten Sie Einsicht in Bauleitpläne

Weitere Informationen

Die Vorhabenliste zeigt weitere wichtige Bauprojekte.

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