Baumschutzsatzung

Wesentlicher Zweck der Freiburger Baumschutzsatzung (222,2 KB) ist die Erhaltung der Bäume im Stadtgebiet. Gleichzeitig werden damit ein ausgewogener Naturhaushalt, die Lebensräume von Tier- und Pflanzenwelt sowie die Belebung, Gliederung und Pflege der Orts- und Landschaftsbilder gesichert.
Was ist geschützt?
Geschützt sind alle Laub- und Nadelbäume (ausgenommen Obstbäume) mit einem Stammumfang von 80 cm ‒ gemessen in 1 m Höhe ab Erdboden. Kirsch- und Nussbäume sind ebenfalls geschützt. Bei langsam wachsenden Baumarten (z.B. Eiben, Buchsbaum, Rotdorn, u.ä.) gilt ein Stammumfang von 40 cm, ebenso bei Baumreihen und Gruppen.
Was ist nicht erlaubt?
Geschützte Bäume zu fällen, abzuschneiden oder zu entwurzeln. Eingriffe vorzunehmen, die zum Absterben geschützter Bäume führen können oder deren charakteristisches Aussehen wesentlich verändern. Sonstige Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die geschützten Bäume in ihrem Bestand zu beeinträchtigen.
Wie können Sie eine Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung beantragen?
Hierzu richten Sie folgenden, ausfüllbaren Antrag (365,6 KB) an das Garten- und Tiefbauamt der Stadt Freiburg (eine barrierefreie Version des Antrags finden Sie hier (323,4 KB)).
Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und bestätigen Sie die Richtigkeit der Angaben durch Ihre Unterschrift. Fügen Sie dem Antrag immer einen tatsachengemäßen Lageplan des Baumstandortes bei. Fotografien der Schädigung bzw. der Problemlage beschleunigen in der Regel das Verfahren.
Sollten Sie im Auftrag der Baumeigentümer*innen handeln, müssen Sie zudem eine entsprechende Vollmacht einreichen.
Wie erfolgt die Verwaltungsentscheidung?
Der Eingang Ihres vollständigen Antrags wird unverzüglich bestätigt. Nach Klärung der Sach- und Rechtslage erfolgt die Verwaltungsentscheidung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab behördlicher Eingangsbestätigung.Sofern erforderlich, erfolgt eine Inaugenscheinnahme der Baumsituation vor Ort. Die im Verfahren erhobenen Daten werden durch das Garten- und Tiefbauamt aufgrund von § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i.V.m. Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Zweck der Prüfung und Entscheidung über die öffentlich-rechtlichen Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten der Freiburger Baumschutzsatzung erhoben, verarbeitet und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Ausführliche Informationen finden Sie hier (11,1 KB).
Welche Gebühren können anfallen?
Für Verwaltungsentscheidungen ab dem 01.01.2024:
- Befreiungen ohne Ortstermin: 79,00 € bis 790,00 €
- Befreiungen nach Ortstermin: 131,67 € bis 842,66 €
- Befreiungen bei genehmigungspflichtigen Bauverfahren ohne Ortstermin: 158,00 € bis 1.580 €
- Befreiungen bei genehmigungspflichtigen Bauverfahren mit Ortstermin: 210,67 € bis 1.632,67 €
Die Gebührenfestsetzung orientiert sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau in der jeweiligen gültigen Fassung.
Wie werden Ordnungswidrigkeiten behandelt?
Gemäß § 64 Abs. 3 des NatschG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 u. 2 des OrdnungswidrigkeitG können Geldbußen von höchstens 50.000 € erlassen werden
Dokumente zum Herunterladen
- Baumschutzsatzung (222,2 KB)
- Antrag auf Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung (365,6 KB) (ausfüllbares PDF, nicht barrierefrei)
- Antrag auf Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung (323,4 KB) (nicht ausfüllbar, barrierefrei)
- Information zur Datenerhebung im Rahmen von Anträgen (11,1 KB)