Parkplätze im öffentlichen Straßenraum
Behindertenparkplätze

Parkplätze für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind beschildert und in der Regel mit einem Rollstuhl-Symbol kenntlich gemacht. Parken Sie bitte nicht auf einem Parkplatz, der mit einer Ausweis-Nummer oder einem bestimmten Fahrzeigkennzeichen versehen ist. Diese sind für bestimmte Personen reserviert.
Sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht, ist es Kraftfahrzeugen mit einem sichtbaren "Behinderten-Parkausweis" folgendes gestattet:

- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290.i) bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,

- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

- an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- auf Parkplätzen für Bewohner*innen bis zu drei Stunden zu parken,

- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken.
Die höchstzulassige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen.
Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.