Flächennutzungsplan 2020

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt als vorbereitender Bauleitplan der Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung (z.B. für das Wohnen, das Arbeiten, den Gemeinbedarf, die Ver- und Entsorgung, den Verkehr, ...) nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dar. Die Beschränkung auf die Grundzüge der Planung ermöglicht eine generalisierte Darstellung (nicht grundstücksscharf), die zum einen den Plan lesbarer macht und zum anderen Handlungsspielräume für die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) offen hält. Der FNP 2020 der Stadt Freiburg stellt i.d.R. Flächen mit einer Größe von weniger mehr als 5.000 m² nicht gesondert dar, sondern bezieht diese in die jeweils strukturbestimmende angrenzende Flächendarstellung mit ein.

Auf: www.freiburg.de/bekanntmachungen können auch Bekanntmachungen von FNP-Verfahren eingesehen werden.

Was bedeutet...

Flächennutzungsplanung

Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die grundlegende Flächennutzung für die Gesamtstadt dar. Ein Flächennutzungsplan soll aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung des Flächennutzungsplans liegt im Ermessen der Gemeinde.

Die Bedeutung des Flächennutzungsplans

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Flächennutzungsplan (FNP) die Aufgabe, für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der FNP 2020 enthält somit die gemeindlichen Vorstellungen über die städtebauliche Entwicklung bis 2020.
Der FNP ist keine Rechtsvorschrift und entfaltet somit im Regelfall keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber Dritten bzw. Privaten. Es handelt sich vielmehr um ein Verwaltungsprogramm, das im Wesentlichen nur gemeindeintern und für sonstige Be-hörden von Bedeutung ist. Der FNP bildet nicht die rechtliche Grundlage für die Be-bauung der Grundstücke, für städtebauliche Gebote oder bodenordnende Maßnah-men. Erst der Bebauungsplan regelt verbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke und entfaltet somit unmittelbar rechtliche Wirkung gegenüber Dritten.

  • Der FNP schafft kein Baurecht:
    Die Darstellungen im FNP sind nicht relevant für die Frage der Zulässigkeit eines Vorhabens. Die Darstellungstiefe des FNP ist nicht parzellen- oder grundstücks-scharf; Bauflächen werden – bis auf Sonderbauflächen für den großflächigen Ein-zelhandel – erst ab einer Größe von 0,5 ha dargestellt. Die Bauflächen im FNP re-geln daher nicht, ob auf diesen Fläche tatsächlich gebaut werden darf.
  • Der FNP ist Grundlage für Bebauungspläne:
    Grundsätzlich sind die Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne aus dem FNP als vorbereitenden Bauleitplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Durch die Aufstel-lung von Bebauungsplänen werden die Darstellungen des FNP durch rechtsverbind-liche Festsetzungen konkretisiert.
  • Der FNP hat Einfluss auf den Grundstückswert:
    Die Darstellungen des FNP sind ein wichtiges Zeichen für die Bauerwartung. Neben den Darstellungen im FNP sind jedoch eine Vielzahl weiterer Faktoren bei der Grundstückswertermittlung zu berücksichtigen. Hinzuweisen ist hier noch einmal ausdrücklich auf die nicht parzellenscharfe Darstellungstiefe des FNP.
  • Der FNP grenzt nicht den Innen- und Außenbereich ab:
    Der FNP kann nicht als Beurteilungsgrundlage für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich herangezogen werden. Er ist jedoch Voraussetzung für den Erlass von Entwicklungssatzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB, die es ermöglichen, bebaute Bereiche im Außenbereich als Innenbereich festzulegen.
  • Der FNP als öffentlicher Belang im Außenbereich:
    Ein Vorhaben im Außenbereich kann unzulässig sein, wenn es den Darstellungen des FNP widerspricht (§ 35 Abs. 3 BauGB).
  • Es besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen:
    Auf die Aufstellung von Bauleitplänen (FNP und Bebauungsplan) und städtebauli-chen Satzungen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 BauGB). Es können durch Dritte keine Ansprüche zur Aufstellung eines Bebauungsplans oder städtebaulicher Sat-zungen für im FNP dargestellte Bauflächen gelten gemacht werden. Dies obliegt dem Gemeinderat. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

Kontakt

Stadtplanungsamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon +49 761 2014101
Fax +49 761 2014199
BeratungsZentrum Bauen (BZB)
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon +49 761 2014390
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Auskunfts- und Beratungsdienst (BZB) rund um das Thema Bauen, Energie und Baurecht

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