Verfahren und Beteiligung der Öffentlichkeit
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Wirksame Fassung des Flächennutzungsplans 2020
Wirksame Fassung des Flächennutzungsplans 2020
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die grundlegende Flächennutzung für die Gesamtstadt dar.
Ein Flächennutzungsplan soll aufgestellt werden, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung des Flächennutzungsplans liegt im Ermessen der Gemeinde.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Flächennutzungsplan (FNP) die Aufgabe, für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der FNP 2020 enthält somit die gemeindlichen Vorstellungen über die städtebauliche Entwicklung bis 2020.
Der FNP ist keine Rechtsvorschrift und entfaltet somit im Regelfall keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber Dritten bzw. Privaten. Es handelt sich vielmehr um ein Verwaltungsprogramm, das im Wesentlichen nur gemeindeintern und für sonstige Be-hörden von Bedeutung ist. Der FNP bildet nicht die rechtliche Grundlage für die Be-bauung der Grundstücke, für städtebauliche Gebote oder bodenordnende Maßnah-men. Erst der Bebauungsplan regelt verbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke und entfaltet somit unmittelbar rechtliche Wirkung gegenüber Dritten.
Der Flächennutzungsplan wird nach einem im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten förmlichen Verfahren aufgestellt. Das BauGB sieht grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren vor mit dem sichergestellt wird, dass bei der Planung alle relevanten Belange und Aspekte erfasst, bewertet und schließlich gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Dafür ist auch eine umfassende Beteiligung aller Betroffenen sowie der Öffentlichkeit vorgesehen und rechtlich vorgeschrieben
(gem. § 3 Abs. 1 BauGB)
Die Öffentlichkeit wird möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über voraussichtlichen Auswirkungen informiert. Auch mögliche Planungsalternativen werden während einer in der Regel mindestens vierwöchigen Auslegungsfrist zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus wird die Planung in einer öffentlichen Informationsveranstaltung seitens der Verwaltung vorgestellt und mit der interessierten Öffentlichkeit diskutiert. Die während der Auslegungszeit im BZBE (Beratungszentrum Bauen und Energie)und der Informationsveranstaltung festgehaltenen Stellungnahmen und Anregungen werden in der weiteren Planbearbeitung berücksichtigt.
(gem. § 3 Abs. 2 BauGB)
Die zweiten Phase der Beteiligung ist gesetzlich strenger reguliert. Alle für den Flächennutzungsplan relevanten Unterlagen, u.a. alle notwendigen Gutachten, werden im Entwurf öffentlich ausgelegt. Grundsätzlich beträgt die Auslegungsfrist einen Monat. Während der Auslegungszeit können die vollständigen Unterlagen im BZBE (Beratungszentrum Bauen und Energie) eingesehen, sowie Stellungnahmen und Anregungen abgegeben werden.
Die Termine und Fristen zur frühzeitigen Beteiligung und zur Offenlage werden rechtzeitig im Amtsblatt der Stadt Freiburg bekannt gemacht. Entsprechende Hinweise finden sich auch im Internetportal auf der Seite der Flächennutzungsplanänderung im Verfahren.
In der Stadt Freiburg werden der Öffentlichkeit bei Bebauungs- und sonstigen Planverfahren über die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus Möglichkeiten zur Information und Diskussion gegeben. So werden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zu Bebauungsplänen grundsätzlich öffentliche Erörterungstermine, in der Regel in den jeweiligen Stadtteilen bzw. Ortschaften, durchgeführt. Soweit es erforderlich ist, werden darüber hinaus weitere informelle Beteiligungsmöglichkeiten angeboten, zum Beispiel Planungswerkstätten oder moderierte Diskussionsveranstaltungen.
Die Umweltprüfung ist vollständig in das Bauleitplanverfahren integriert und stellt damit einen obligatorischen Verfahrensbestandteil dar. In der Umweltprüfung werden alle umweltrelevanten Belange und Prüfaufgaben zusammengeführt und in einem einheitlichen Verfahren gebündelt. Dazu gehören auch weitere umweltbezogene Prüfverfahren, wie die Eingriffsregelung (586,8 KB), die NATURA 2000 - Verträglichkeitsprüfung sowie artenschutzrechtliche Prüfanforderungen.
Die Umweltprüfung/Umweltmonitoring umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung voraussichtlich erheblicher Auswirkungen bei Durchführung eines Bauleitplans auf:
Des Weiteren werden Aussagen zur Vermeidung von Emissionen, zum sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern und zur sparsamen Nutzung und zur Verwendung erneuerbarer Energien sowie zu Erfordernissen des Klimaschutzes getroffen.
Das zentrale Element der Umweltprüfung stellt der Umweltbericht dar. In ihm werden die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht wird verfahrensbegleitend erstellt und bildet einen gesonderten Teil der Begründung eines Bauleitplans, sowohl für den Planentwurf als auch für den verabschiedeten Bauleitplan.
Auskunfts- und Beratungsdienst (BZB) rund um das Thema Bauen, Energie und Baurecht
Hier erhalten Sie Einsicht in Bebauungspläne.
Alle in Kraft getretenen Bebaungspläne sind online abrufbar im Stadtplan- FreiGIS, der Geodatenauskunft der Stadt Freiburg