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Entgegennahme von Beschwerden wegen Ordnungsstörungen

  • Beanstandung einer Störung der öffentlichen Ordnung
  • Meldung eines Verstoßes gegen eine städtische Verordnung oder Satzung
  • Mitteilung einer Belästigung oder Störung

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Verstoß gegen städtische Verordnungen oder Satzungen oder sonstige Mitteilung über eine Störung oder Belästigung
  • Zuständigkeit des Amts für öffentliche Ordnung: u. a. bei Verstößen gegen die Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br., z.B. Lärmbelästigung (nicht gewerblich), Geruchsbelästigung, Verstoß gegen die Anleinpflicht für Hunde, Hinterlassen von Hundekot, Verunreinigungen durch Abfälle, öffentliches Verrichten der Notdurft, unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
  • Verursacher der Störung sollte benannt werden können, da Maßnahmen nur gegen namentlich bekannte Personen möglich

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Ordnungsstörung melden möchten, so können Sie dies schriftlich oder mündlich tun. Die Meldung wird an die Fachdienststelle zur weiteren Veranlassung weitergegeben. Je nach Art und Ausmaß der Störung sind ein oder mehrere der folgenden Schritte zur weiteren Veranlassung möglich:

  • (zunächst) Einholen eines Lagebilds bei der Polizei
  • schriftlicher Hinweis an den Störer/ die Störerin auf die geltenden rechtlichen Regelungen
  • Weiterleitung der Meldung an die Polizei mit der Bitte um Kontrolle
  • Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Hinweise

Tipp:

  • Sollte es durch die gleiche Person wiederholt zu Ordnungsstörungen kommen, empfiehlt es sich für festgestellte Ordnungsstörungen ein Protokoll anzufertigen (wo fortlaufend neue Feststellungen eingetragen werden können).
  • Es ist hilfreich, wenn Zeugen genannt werden können, die die Beobachtungen bestätigen können.
  • Verstöße gegen die städtische Polizeiverordnung können als Ordnungswidrigkeit beim AföO oder der Polizei angezeigt werden, sofern der Name der störenden Person bekannt ist.

Vertiefende Informationen

Zuständigkeiten:

Polizeibehörde: Fragen zur städtischen Polizeiverordnung
Polizeidienststellen: Vollzug der Polizeiverordnung und Einleitung Ordnungswidrigkeitenverfahren
Bußgeldbehörde: Ordnungswidrigkeitenverfahren
Immissionsschutzbehörde: anlagenbezogene Störungen (Gewerbe, Sportanlagen, Freizeitanlagen, Baustellen)
Gaststättenbehörde: von Gaststätten ausgehende Störungen

Rechtsgrundlage

Keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 09.05.2016 freigegeben.