Fußgängerzone befahren
Sie möchten eine Fußgängerzone befahren.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Die Fußgängerzone wird durch Beschilderung Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung (StVO) angezeigt.
Verfahrensablauf
Das Einfahren und das Parken in der Fußgängerzone ist grundsätzlich verboten.
Ausnahme:
Während der Lieferzeiten wird in den für den geschäftlichen Lieferverkehr freigegeben Bereichen das kurzzeitige Abstellen privater Fahrzeuge zum Be- und Entladen schwerer und sperriger Güter geduldet. Der Be- bzw. Entladevorgang muss hierbei zügig vollzogen werden und muss für Kontrollen nachvollziehbar sein.
Fristen
Zahlung innerhalb einer Woche nach Erhalt der schriftlichen Verwarnung.
Erforderliche Unterlagen
Verwarnung:
Nachweis über Liefervorgang. (z.B. Lieferschein etc.)
Kosten
Die Geldbuße für diesen Verstoß können Sie dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog entnehmen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den zugehörigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 21.01.2016 freigegeben.