Bekanntgaben
Eisbaden und Winterschwimmen in oberirdischen Gewässern
Das Eisbaden oder Winterschwimmen, also das Baden und Schwimmen in oberirdischen Gewässern bei Wassertemperaturen von bis nahe 0 Grad, wird immer beliebter. Das kalte Wasser fördert die Durchblutung, soll das Immunsystem stärken und den Stoffwechsel anregen.
Aus Sicht des Umweltschutzes kann das Eisbaden für die Natur aber durchaus problematisch sein, da der Herbst und Winter (Oktober bis April) die Laichzeit vieler Fischarten ist, insbesondere der in der Dreisam vorkommenden Bachforelle. In dieser Zeit sollen die Fischarten möglichst wenig gestört und angelegte Fischeigelege nicht zerstört werden, damit die gefährdeten Bestände nicht noch weiter zurückgehen. Grundsätzlich gilt während der Laichzeit der Fische vom 1. Oktober bis zum 30. April die Schonzeit. Dies bedeutet, dass die Gewässer in dieser Zeit nicht betreten werden dürfen.
In den als Badegewässern ausgewiesenen Seen (Flückigersee, Tunisee, Silbersee, Moosweiher, kleiner Opfinger Baggersee (Ochsenmoos), großer Opfinger See und Dietenbachsee kann das Schwimmen auch im Herbst und Winter aus fischereilicher Sicht als unproblematisch eingestuft werden.
Bezüglich der Dreisam gilt Folgendes: In dem im beigefügten Plan dargestellten Bereich darf von Einzelpersonen und Kleingruppen das Eisbaden betrieben werden. Außerhalb dieses Bereichs ist das Eisbaden in der Dreisam verboten. Bitte beachten Sie, dass der eingezeichnete Bereich, bei dem es sich um einen im Flussbett gepflasterten Bereich handelt, nicht verlassen werden darf, da sonst der Laichbetrieb der Bachforelle maßgeblich gestört wird und bereits angelegte Fischeigelege zerstört werden können. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der Ausweisung dieses Bereiches in der Dreisam für das Eisbaden während der Schonzeit um ein großes Entgegenkommen der Fischereibehörde handelt und eine zu hohe Nutzungsintensität oder Fehlverhalten ggf. dazu führen könnte, dass auch hier Eisbaden während der Schonzeit nicht toleriert werden kann.

In sämtlichen anderen Bächen und Flüssen in Freiburg gilt ebenfalls ein Verbot. Diese Gewässer sind noch kleiner und daher noch sensibler für Störungen.
Streusalz belastet die Umwelt - Sand, Kies, Splitt als Streumittel gut geeignet
Mit dem Winter beginnt die Pflicht, Gehwege von Schnee und Eis zu räumen und zu streuen.
Wie in den meisten Städten sind auch in Freiburg die Straßenanlieger verpflichtet, die öffentlichen Gehwege in geschlossener Ortslage von Schnee und Eis zu räumen. Dabei dürfen nach der Gehwegreinigungssatzung der Stadt Freiburg zum Schutz der Umwelt keine Auftausalze oder Chemikalien verwendet werden. Ihr Einsatz ist wegen ihrer vielfältigen, schädlichen Wirkung auf Fauna und Flora, Boden und Grundwasser untersagt.
Auftausalze verändern den Nährstoffhaushalt von Bäumen und Sträuchern. Die damit verbundenen Folgeschäden sind erst im Frühjahr bzw. Sommer sichtbar, wenn sich die Blätter braun verfärben und die Pflanzen trotz ausreichender Niederschläge vertrocknen und absterben. Sickerwasser erhöht den Salzeintrag in Gewässer und belastet Fische und Kleinlebewesen. Böden können verschlämmen und verdichtet werden.
Hinzu kommt, dass Haustiere wegen der oftmals ätzenden Eigenschaften solcher Streumittel unter entzündeten und schlecht heilenden Pfoten leiden können. Fahrzeuge und Brücken werden durch Korrosion beschädigt und müssen ggf. mit hohen Kosten repariert bzw. saniert werden.
Das Umweltschutzamt empfiehlt daher, den Schnee möglichst mit Schneeschiebern und Besen zu räumen und mit Tausalzen verunreinigten Schnee nicht an Bäume und schon gar nicht in Gewässer zu schieben. Auch Gullys und Hydranten müssen frei bleiben. Zum Streuen öffentlicher Wege sind daher ausschließlich salzfreie, abstumpfende Mittel wie Splitt, Kies oder Granulat zu verwenden.
Dabei appelliert das Umweltschutzamt an die Anliegerinnen und Anlieger möglichst umweltfreundliche Produkte zu verwenden und diese maßvoll einzusetzen, da sowohl für ihre Herstellung und das Ausbringen, als auch für die Entsorgung der sich z.B. in Kläranlagen sammelnden Streugutreste viel Energie aufzuwenden ist. Wer das Streugut bei Tauwetter zusammenfegt, kann es mehrmals verwenden und spart Kosten.
Für private Zugangswege gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Das Umweltschutzamt empfiehlt auch hier den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, die Räum- und Streupflicht verantwortungsvoll nach vorgenannten Grundsätzen - ohne Streusalz - wahrzunehmen, damit Mensch und Natur gut durch den Winter kommen.