Bekanntgaben

Dietenbach

Antrag des Eigenbetriebs Stadtentwässerung auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die bauzeitliche Grundwasserhaltung mit Einleitung in das Oberflächengewässer Dietenbach sowie Bauen im Grundwasserschwankungsbereich im Zusammenhang mit dem Neubau eines Abwasserkanals in Freiburg-Dietenbach, Bauabschnitt 1, Bauphase 2.2;hier: Feststellung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Sachverhaltsdarstellung

Im Zuge der Erschließung des Baugebiets Dietenbach wird der öffentliche Schmutzwasserkanal neu gebaut. Hierzu sind bauzeitliche Grundwasserhaltungen erforderlich. Das bauzeitlich geförderte Grundwasser soll ortsnah in den Dietenbach eingeleitet werden.Die geplante Dauer der Bauwasserhaltung beträgt insgesamt ca. 105 Tage im Zeitraum vom 15.03.2025 bis 01.07.2025. Um mögliche Verzögerungen im Bauablauf einzukalkulieren, wurde die Entnahme von Grundwasser für den Zeitraum 15.03.2025 bis zum 31.12.2025 beantragt.Die Einleitung des geförderten Grundwassers erfolgt über Leitungen zunächst in Absetzbecken und anschließend in das nahegelegene Oberflächengewässer, den Dietenbach. Die Förderrate beträgt 87 l/s und die berechnete Entnahmemenge 356.278 m³. Beantragt wird sicherheitshalber eine maximale Förderrate von 100 l/s und eine maximale Entnahmemenge von 400.000 m³.

Für dieses Vorhaben ist gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1, Ziffer 13.3.2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfungs-Pflicht vorzunehmen.Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gem. § 7 Abs. 1 S. 3 UVPG dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären.

Für das Vorhaben wird gem. § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung durchgeführt. Die zuständige Behörde prüft gem. Anlage 3 des UVPG unter Berücksichtigung der Kumulierung der Vorhaben, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Auswirkungen haben kann.

Begründung

Das Grundwasser wird um 44 Einzelbaugruben kurzzeitig innerhalb einer Baugrube flächig um max. 2,5 m abgesenkt (lokale max. Absenkung im Brunnenbereich um 3,4 m). Es werden sich lokale Absenktrichter mit einem max. Radius von ca. 300 m kurzzeitig einstellen. Durch die Grundwasserentnahme findet eine lokale und temporäre Änderung des Grundwasserfließregimes im oberen Grundwasserleiter statt, eine stoffliche Belastung des Grundwassers erfolgt nicht.Der Absenktrichter umfasst den neuen Stadtteil Freiburg-Dietenbach. Bei der Grundwasserabsenkung handelt es sich um einen vollständig reversiblen Vorgang. Kurz nach Beendigung der Grundwasserentnahme wird sich der Normalzustand wieder einstellen. Langzeitwirkungen sind ausgeschlossen.  Außerdem werden die einzelnen Absenkungen abschnittsweise und zeitlich versetzt erfolgen.Eine Beeinflussung ist durch eine temporäre Änderung des Wassergehalts der Bodenmatrix gegeben. Diese stellt jedoch keine negative Beeinflussung dar. Außerdem ist diese reversibel und die Absenkung liegt im natürlichen Schwankungsbereich des Grundwassers.
Die Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers durch den Neubau von Abwasserkanälen und Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet TB Schorren, TB Spitzenwäldle, Schutzzone III wird unter Beachtung des DWA Arbeitsblatts A 142 „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“ als unerheblich bewertet.Die Belange Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wurden über den Bebauungsplan inkl. der gebiets- und artenschutzrechtlichen Entscheidungen mit entsprechendem Ausgleich berücksichtigt.Aufgrund der Kurzfristigkeit und der Reversibilität sind keine negativen Auswirkungen auf Schutzgebiete zu erwarten. Im Landschaftsschutzgebiet „Mooswald“ und Vogelschutzgebiet (NATURA 2000) „Mooswälder bei Freiburg“ beträgt die max. Absenkung bei MHGW im worst case ca. 65 cm. Da die natürlichen Grundwasserschwankungen > 1,5 m betragen, werden keine negativen Auswirkungen auf Schutzgüter erwartet.

Hinweise auf erhebliche Eingriffe in relevante Schutzgüter haben sich nicht gezeigt.

Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher verzichtet werden.

Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Freiburg, den 15.02.2025, Umweltschutzamt

Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung

Öffentliche Bekanntmachung

Das Regierungspräsidium Freiburg hat der Cerdia Produktions GmbH, Engesserstraße 8, 79108 Freiburg i.Br., für diesen Standort eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage eines Biomassekessels mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 19,9 Mega Watt (MW) einschließlich eines Brennstofflagers, eines Kesselhauses, eines 30 m hohen Kamins und einer Abgasreinigungsanlage, zweier Mitteldruck-Erdgaskessel (Kessel 8 und 9) mit einer FWL von zusammen 74 MW einschließlich eines Kesselhauses und eines 2-zügigen Kamins mit einer Höhe von 26,5 m sowie eines dieselbetriebenen Notstromaggregates mit Brennstofflagerung und einer Eigenverbrauchstankstelle erteilt. In diesem Zusammenhang erfolgt gemäß § 10 Abs. 7, 8 und 8a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) folgende Bekanntmachung:

I. Genehmigungsbescheid

Der Genehmigungsbescheid wird auf den nachfolgenden Seiten bekannt gemacht. Aus rechtlichen Gründen wurden datenschutzrechtlich relevante Angaben sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht.

II. BVT-Merkblatt (Merkblatt über die Besten Verfügbaren Techniken)

Nachstehend wird das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt bezeichnet:

  • „Durchführungsbeschuss EU 2017/1442 der Kommission vom 31.07.2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen

Hinweise:

Diese Genehmigung ergeht unter Maßgabe der in Kapitel 3 aufgeführten Inhaltsbestimmungen sowie der in Kapitel 4 aufgeführten Nebenbestimmungen.

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides liegt

von Montag, den 17.02.2025, bis einschließlich Dienstag, 04.03.2025,

  1. Stadt Freiburg, Bürgerberatung im Alten Rathaus – Eingangsbereich –,
    Standort Rathausplatz 2-4, 79098 Freiburg,
  2. Regierungspräsidium Freiburg,
    Schwendistraße 12, Eingangsbereich, 79102 Freiburg i. Br.

während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

Personen, die Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist schriftlich beim Regierungspräsidium Freiburg, Abt. 5 Verfahrensmanagement, 79083 Freiburg, oder elektronisch unter abt5.verfahrensmanagement@rpf.bwl.de anfordern. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Freiburg, den 14.02.2025

Regierungspräsidium Freiburg

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Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Plangenehmigung für die Umverlegung, den Neubau und die Aufdimensionierung der Verdolung des Engländerbachs

Antrag des Garten- und Tiefbauamtes der Stadt Freiburg auf Erteilung der wasserrechtlichen Plangenehmigung für die Umverlegung, den Neubau und die Aufdimensionierung der Verdolung des Engländerbachs südlich des Möslestadions in 79117 Freiburg

hier: Feststellung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Mit Schreiben vom 17.12.2024 beantragte das Garten- und Tiefbauamt die wasserrechtliche Plangenehmigung für die Verlegung des in diesem Abschnitt verdolten Engländerbaches in nördliche Richtung in eine neu zu schaffende Verdolung auf den Grundstücken Flurst.-Nrn.: 14479/1, 14478, 14477 und 14470 in 79117 Freiburg.

Der verdolte Gewässerabschnitt des Engländerbachs (NN-HB4) ist durch Wurzeleinwuchs in einem sehr schlechten Zustand und muss erneuert werden. Eine Sanierung der bestehenden Verdolung ist aufgrund der Lage, des Zustandes und der nicht vorhandenen Zugänglichkeit des Gewässerbereiches nicht möglich. Ein Neubau in gleicher Trasse würde den vollständigen Entfall des vorhandenen geschützten Biotops (Feldgehölz) bedeuten. Daher ist der Neubau der Verdolung geplant. Der Engländerbach verläuft entlang des Flurstücks 14480 als offenes Gewässer, bis es auf dem Flurstück 14481 in die sanierungsbedürftige Verdolung fließt. Für die Verbesserung des Abflusses soll das Einlaufbauwerk erneuert und mit einem Rechen und Schlammfang ausgestattet werden, um sowohl gröberes als auch feineres Material zurückzuhalten. Die Verdolung wird parallel zum Bestand in DN 500 durchgeführt und gegenüber dem Bestand vergrößert.

Für dieses Vorhaben ist gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1, Ziffer 13.3.2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht vorzunehmen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gem. § 7 Abs. 1 S. 3 UVPG dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären.

Für das Vorhaben wird gem. § 5 UVPG festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung durchgeführt. Die zuständige Behörde prüft gem. Anlage 3 des UVPG unter Berücksichtigung der Kumulierung der Vorhaben, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Auswirkungen haben kann.

Die erforderliche UVP-Vorprüfung wurde auf Grundlage der Dokumentation der Bresch Henne Mühlinghaus Planungsgesellschaft mbH vom 30.09.2024 durchgeführt. Diese ergab, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Der verdolte Gewässerabschnitt des Engländerbaches ist bereits stark überprägt und besitzt keinen natürlichen Charakter. Zum weitestmöglichen Erhalt des geschützten Biotops (Feldgehölz) erfolgt die Umverlegung. Der bestehende Gewässerverlauf wird während der Bauzeit aufrechterhalten. Nach Fertigstellung der neuen Verdolung wird das Gewässer an das neue Einlaufbauwerk umgehängt. Durch den Neubau und die Aufdimensionierung der Verdolung und des Einlaufbauwerks wird die derzeit stark  ingeschränkte Leistungsfähigkeit des Gewässers deutlich verbessert. Somit wird ein entscheidender Beitrag zur Verbesserung der Überflutungsvorsorge im Hochwasser- und Starkregenfall geleistet.

Die Auswirkungen des beschriebenen Vorhabens auf die Umwelt, einschließlich besonders empfindlicher Gebiete wurde geprüft. Relevante Auswirkungen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten.

Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher verzichtet werden.

Diese Feststellung ist gem. § 5 Abs. 3 S. 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Freiburg, den 30.01.2025, Umweltschutzamt

Eisbaden und Winterschwimmen in oberirdischen Gewässern

Das Eisbaden oder Winterschwimmen, also das Baden und Schwimmen in oberirdischen Gewässern bei Wassertemperaturen von bis nahe 0 Grad, wird immer beliebter. Das kalte Wasser fördert die Durchblutung, soll das Immunsystem stärken und den Stoffwechsel anregen.

Aus Sicht des Umweltschutzes kann das Eisbaden für die Natur aber durchaus problematisch sein, da der Herbst und Winter (Oktober bis April) die Laichzeit vieler Fischarten ist, insbesondere der in der Dreisam vorkommenden Bachforelle. In dieser Zeit sollen die Fischarten möglichst wenig gestört und angelegte Fischeigelege nicht zerstört werden, damit die gefährdeten Bestände nicht noch weiter zurückgehen. Grundsätzlich gilt während der Laichzeit der Fische vom 1. Oktober bis zum 30. April die Schonzeit. Dies bedeutet, dass die Gewässer in dieser Zeit nicht betreten werden dürfen.

In den als Badegewässern ausgewiesenen Seen (Flückigersee, Tunisee, Silbersee, Moosweiher, kleiner Opfinger Baggersee (Ochsenmoos), großer Opfinger See und Dietenbachsee kann das Schwimmen auch im Herbst und Winter aus fischereilicher Sicht als unproblematisch eingestuft werden.

Bezüglich der Dreisam gilt Folgendes: In dem im beigefügten Plan dargestellten Bereich darf von Einzelpersonen und Kleingruppen das Eisbaden betrieben werden. Außerhalb dieses Bereichs ist das Eisbaden in der Dreisam verboten. Bitte beachten Sie, dass der eingezeichnete Bereich, bei dem es sich um einen im Flussbett gepflasterten Bereich handelt, nicht verlassen werden darf, da sonst der Laichbetrieb der Bachforelle maßgeblich gestört wird und bereits angelegte Fischeigelege zerstört werden können. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei der Ausweisung dieses Bereiches in der Dreisam für das Eisbaden während der Schonzeit um ein großes Entgegenkommen der Fischereibehörde handelt und eine zu hohe Nutzungsintensität oder Fehlverhalten ggf. dazu führen könnte, dass auch hier Eisbaden während der Schonzeit nicht toleriert werden kann.

In sämtlichen anderen Bächen und Flüssen in Freiburg gilt ebenfalls ein Verbot. Diese Gewässer sind noch kleiner und daher noch sensibler für Störungen.

Streusalz belastet die Umwelt - Sand, Kies, Splitt als Streumittel gut geeignet

Mit dem Winter beginnt die Pflicht, Gehwege von Schnee und Eis zu räumen und zu streuen.

Wie in den meisten Städten sind auch in Freiburg die Straßenanlieger verpflichtet, die öffentlichen Gehwege in geschlossener Ortslage von Schnee und Eis zu räumen. Dabei dürfen nach der Gehwegreinigungssatzung der Stadt Freiburg zum Schutz der Umwelt keine Auftausalze oder Chemikalien verwendet werden. Ihr Einsatz ist wegen ihrer vielfältigen, schädlichen Wirkung auf Fauna und Flora, Boden und Grundwasser untersagt.

Auftausalze verändern den Nährstoffhaushalt von Bäumen und Sträuchern. Die damit verbundenen Folgeschäden sind erst im Frühjahr bzw. Sommer sichtbar, wenn sich die Blätter braun verfärben und die Pflanzen trotz ausreichender Niederschläge vertrocknen und absterben. Sickerwasser erhöht den Salzeintrag in Gewässer und belastet Fische und Kleinlebewesen. Böden können verschlämmen und verdichtet werden.

Hinzu kommt, dass Haustiere wegen der oftmals ätzenden Eigenschaften solcher Streumittel unter entzündeten und schlecht heilenden Pfoten leiden können. Fahrzeuge und Brücken werden durch Korrosion beschädigt und müssen ggf. mit hohen Kosten repariert bzw. saniert werden.

Das Umweltschutzamt empfiehlt daher, den Schnee möglichst mit Schneeschiebern und Besen zu räumen und mit Tausalzen verunreinigten Schnee nicht an Bäume und schon gar nicht in Gewässer zu schieben. Auch Gullys und Hydranten müssen frei bleiben. Zum Streuen öffentlicher Wege sind daher ausschließlich salzfreie, abstumpfende Mittel wie Splitt, Kies oder Granulat zu verwenden.

Dabei appelliert das Umweltschutzamt an die Anliegerinnen und Anlieger möglichst umweltfreundliche Produkte zu verwenden und diese maßvoll einzusetzen, da sowohl für ihre Herstellung und das Ausbringen, als auch für die Entsorgung der sich z.B. in Kläranlagen sammelnden Streugutreste viel Energie aufzuwenden ist. Wer das Streugut bei Tauwetter zusammenfegt, kann es mehrmals verwenden und spart Kosten.

Für private Zugangswege gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Das Umweltschutzamt empfiehlt auch hier den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, die Räum- und Streupflicht verantwortungsvoll nach vorgenannten Grundsätzen - ohne Streusalz - wahrzunehmen, damit Mensch und Natur gut durch den Winter kommen.

Kontakt

Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon +49 761 2016101 Sekretariat
Fax +49 761 2016199