Bekanntgaben

Regierungspräsidium Freiburg legt Managementplan für das Vogelschutzgebiet "Südschwarzwald" vom 22. Juli bis 16. Septemberöffentlich aus

Stellungnahmen können bis zum Ende der Offenlage eingebracht werden / Unterlagen stehen im Internet zum Download bereit

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
als wesentliche Grundlage zur Sicherung der biologischen Vielfalt durch das europäische Schutzgebietsnetzwerk "Natura 2000" wird aktuell ein Managementplan für das Vogelschutzgebiet "Südschwarzwald" erarbeitet. Die Vorkommen der geschützten Vogelarten wurden dazu erfasst und zusammen mit Maßnahmenempfehlungen sowohl textlich als auch auf Karten im Managementplan dargestellt.

Der Entwurf des Plans wird in der Zeit vom 22. Juli 2024 bis 16. September 2024 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen stehen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums unter "Aktuelles" oder unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-aktuelle-auslegung zum Download bereit. Sofern Sie über keinen oder für den Download nicht ausreichenden Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an die unten genannten Personen.

Für Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner des Regierungspräsidiums Freiburg zur Verfügung:

Regierungspräsidium Freiburg, Referat 56, Naturschutz und Landschaftspflege,
Verfahrensbeauftragte für den Natura 2000-Managementplan:

Ina Hartmann, Ina.Hartmann@rpf.bwl.de, Tel. 0761/208-4144
Martina Ossendorf, Martina.Ossendorf@rpf.bwl.de, Tel. 0761/208-4228

Sie haben für die Dauer der Planauslegung, also vom 22. Juli 2024 bis 16. September 2024, die Möglichkeit zum Managementplan Stellung zu nehmen.

Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme an:
Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 5, Verfahrensmanagement, Bissierstr. 7, 79114 Freiburg
oder per E-Mail an Abt5.Verfahrensmanagemen@rpf.bwl.de (mit dem Betreff: Stellungnahme MaP Südschwarzwald).

Aus den Stellungnahmen sollte hervorgehen, auf welche Flächen im Vogelschutzgebiet Sie sich beziehen. Hilfreich ist hier die Angabe der Flurstücksnummer sowie des Gemeinde- und Gemarkungsnamens oder die Markierung der angesprochenen Fläche auf einem Kartenausschnitt.

Badeverbot für den Moosweiher aufgehoben

I. Die Stadt Freiburg im Breisgau erlässt als Ortspolizeibehörde folgende Allgemeinverfügung

1. Die Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg vom 19.09.2023 über die Erteilung eines Badeverbotes für den Moosweiher wird aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung wird am 13.06.2024 per Eilbekanntmachung durch Bereitstellung im Internet unter www.freiburg.de/bekanntmachungen ortsüblich bekanntgemacht. Sie gilt am darauffolgenden Tag als bekanntgegeben.

Rechtsgrundlagen:

  • § 49 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
  • § 35 Satz 2 Variante 1 LVwVfG
  • § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG
  • § 7 der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen und der ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Freiburg i. Br. (Bekanntmachungssatzung)

II Begründung

1. Sachverhalt

Während der Badesaison (vom 01.06. – 15.09.) werden Badegewässer im Auftrag des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, Fachbereich Gesundheitsschutz, regelmäßig beprobt. Die am 12.09.2023 dem Moosweiher entnommene Probe ergab eine deutliche Überschreitung der Leitwerte des Umweltbundesamtes und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Cyanotoxine. Am 19.09.2023 hat die Stadt Freiburg daher gemäß § 8 Abs. 2 i. V. m. § 7 Satz 2 Badegewässerverordnung (BadegV) und § 35 Satz 2 Variante 1 LVwVfG das Baden im Moosweiher per Allgemeinverfügung untersagt.

Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg hat kürzlich eine erneute Untersuchung der Badegewässerqualität des Moosweihers durchgeführt. Das Untersuchungsergebnis vom 07.06.2024 hat ergeben, dass die Leitwerte des Umweltbundesamtes und der WHO für Cyanotoxine nicht mehr überschritten sind. Das Badeverbot kann somit aufgehoben werden.

2. Rechtliche Würdigung

Auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 35 Satz 2 Variante 1 LVwVfG erlässt die Stadt Freiburg als sachlich und örtlich zuständige Ortspolizeibehörde (§ 106 Abs. 1 Nr. 4, § 107 Abs. 4 Satz 1, § 113 Abs. 1 PolG, § 7 Satz 2 BadegVO) die vorliegende Allgemeinverfügung, um die am 19.09.2023 erlassene Allgemeinverfügung aufgrund der nicht mehr bestehenden Gefahr aufzuheben.

3. Inkrafttreten

Es wird bestimmt, dass die vorliegende Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt.

Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Freiburg per ortsüblicher Eilbekanntmachung in Form der Bereitstellung im Internet am 13.06.2024 bekanntgemacht.

III Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Stadt Freiburg i. Br. erhoben werden.

Freiburg i. Br., 13.06.2024

Allgemeinverfügung herunterladen (214,4 KB)

Kontakt

Umweltschutzamt
Fehrenbachallee 12
79106 Freiburg
Telefon 0761 201-6101 Sekretariat
Fax 0761 201-6199