Straßenmusik und Straßenkunst
Trotz der gesetzlich garantierten Kunstfreiheit ist die Benutzung des öffentlichen Straßenraumes für musikalische Darbietungen und künstlerische Aktivitäten grundsätzlich nach § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg erlaubnispfl ichtig. Um auch den Interessen der Anwohner_innen sowie dem Fußgänger- und Personennahverkehr als auch dem Liefer- und Radverkehr Rechnung zu tragen, hat die Stadt Freiburg Richtlinien für die Straßenmusik bzw. -kunst aufgestellt, nach denen die in diesem Merkblatt genannten Sondernutzungen erlaubnisfrei gestellt sind.
In der Innenstadt
(begrenzt durch Schnewlinstraße/ Bismarckallee, Friedrichstraße/ Friedrichring/ Leopoldring, Schlossbergring/ Greiffeneggring, Dreisamstraße/ Schreiberstraße/ Autobahnzubringer Mitte) gilt:
Straßenkunst
Künstlerische Tätigkeiten, soweit nicht als „Straßenmusik“ einzuordnen, sind montags bis samstags von 09.00 Uhr bis 19.45 Uhr erlaubnisfrei gestattet.
Folgende Standorte dürfen bei der Ausübung von Straßenkunst belegt werden:
- Kaiser-Joseph-Straße/ Rathausgasse
- Kaiser-Joseph-Straße/ Münsterstraße
- Kaiser-Joseph-Straße/ Marktgasse
- Kaiser-Joseph-Straße/ Gauchstraße
- Augustinerplatz
- Kartoffelmarkt
- Münsterplatz (außerhalb der Marktzeiten)
- Kaiser-Joseph-Straße/ Schusterstraße
- Rotteckring/ Turmstraße
- Platz der Alten Synagoge
(mindestens 4 Meter Abstand zum Synagogenbrunnen) - Unterlinden
- Europaplatz beim Siegesdenkmal und östlich des Pavillons
Die Standorte sind nach zwei Stunden zu wechseln; pro Standort dürfen sich höchstens drei Künstler_innen aufhalten
Straßenkunst umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
- Malerei
- Pantomime
- Zauberei
- Akrobatik
- Artistik und
- Tanz
Seifenblasen sind aus Platzgründen für die Standorte an der Kaiser-Joseph-Straße nicht zugelassen.
Folgende Tätigkeiten stellen keine Straßenkunst im Sinne dieses Merkblatts dar:
- Herstellung/ Verkauf von Schmuck
- Drahtbiegen
- Korbfl echten
- Münzprägung
- Airbrush
- Reiskornbeschriften
- Tarot-Kartenlegen
(Die Aufzählungen sind nicht abschließend.)
Straßenkunst, die mit umwelt- bzw. gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf Passanten oder mit Einwirkung auf den Straßenkörper verbunden ist (z. B. Farbsprühdosen, Feuerschlucken, Pflastermalerei), ist nicht erlaubt. Die Fläche muss sauber hinterlassen werden. Sandkunstwerke und ähnliche Aktionen sind nur mit untergelegter Folie zulässig.
Die Verwendung von elektronischen Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern oder Verstärkern ist nur am Europaplatz zulässig, dabei ist maximal Zimmerlautstärke zulässig.
Straßenmusik
Musizieren ist für Einzelpersonen und Gruppen von bis zu fünf Personen zu folgenden Zeiten erlaubnisfrei gestattet:

Mit Musikdarbietungen darf frühestens zur vollen Stunde begonnen werden, sie sind maximal 45 Minuten zulässig. Wird nicht zur vollen Stunde begonnen, sind die Musikdarbietungen spätestens 15 Minuten vor der nächsten vollen Stunde zu beenden. Mit dieser zeitlichen Festlegung soll der Polizei und dem städtischen Vollzugsdienst die notwendige Kontrolle der Spielzeiten erleichtert werden.

Lautstarke Instrumente wie Trommeln, elektrische/ elektrisch verstärkte Instrumente, Lautsprecher und Verstärker dürfen nicht verwendet werden

Der Standort muss mit Instrument um mindestens 100 m gewechselt werden
Musizieren ist an folgenden Standorten nicht gestattet:
- Rathausgasse/ Rathausplatz (außer samstags)
- Kaiser-Joseph-Straße/ Rathausgasse (außer samstags)
- Kaiser-Joseph-Straße/ Schusterstraße (außer samstags)
- Haltestellenbereiche der Freiburger Verkehrs AG
- Platz der Alten Synagoge
- Rotteckring im Bereich der Haltestellen und der Modeschmuck-Verkaufsstände