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Unerwünschte Telefonanrufe - Beschwerde einreichen

Solche Anrufe können Sie den zuständigen Stellen kostenlos melden.

Ein Werbeanruf ist zulässig, wenn Sie zuvor ausdrücklich in die Telefonwerbung eingewilligt haben.

Dazu müssen Sie Ihr Einverständnis speziell zu telefonischen Werbeangeboten gegeben haben.

Es genügt nicht, wenn der oder die Anrufende erst während des Telefonats Ihre Zustimmung einholt.

Einwilligen können Sie in der Regel auch durch Bestätigung einer vorformulierten Erklärung (zum Beispiel durch Ankreuzen oder Unterschreiben), wenn sie

  • in einem separaten Text oder
  • Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten ist und
  • aus dem Text der Einwilligung klar wird, für welche konkreten Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen geworben werden soll.

Eine Einwilligung ist in der Regel unwirksam, wenn sie

  • in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt ist oder
  • an weitere Erklärungen wie zum Beispiel die Zustimmung zu einer telefonischen Gewinnbenachrichtigung gekoppelt ist.

Das anrufende Unternehmen darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Das gilt auch bei Telefonwerbung, in die Sie eingewilligt haben.

Tipp: Lesen Sie das Kleingedruckte aufmerksam und streichen Sie entsprechende Textstellen durch. Eine bereits erteilte Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.

Selbst wenn zwischen Ihnen und dem anrufenden Unternehmen ein Vertragsverhältnis besteht, darf dieses Sie ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zu Werbezwecken anrufen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Ausweitungen des bestehenden Vertrags oder neue Angebote. Auch nachdem Sie einen Vertrag gekündigt haben, darf der Anbieter in der Regel keine "Nachfasswerbung" betreiben, indem er Ihnen telefonisch alternative Angebote unterbreitet.

Zuständige Stelle

Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: