Kraftfahrzeug - Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs
Ein Fahrzeug, dass Sie gekauft haben und bereits im Ausland zugelassen war, müssen Sie sofort auf Ihren Namen umschreiben lassen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs auf Ihren Namen sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss auch Ihr Einverständnis enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen von Ihnen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Umschreibung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.
Hinweis: Eine automatische Mitteilung der Umschreibung an die ausländische Zulassungsbehörde erfolgt nicht.
- Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.
Fristen
schnellst möglich
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/ Firmen:
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- Nachweis über die EG-Typgenehmigung
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist
- Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
- ggfs. bisherige Kennzeichen
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Zollbescheinigung wenn das Fahrzeug zuvor nicht in einem EU-Staat zugelassen war
- Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird von der zuständigen Stelle automatisch über die Zulassung des Fahrzeugs informiert.
Kosten
nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 30,60
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Bearbeitungsdauer
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Hinweise
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Vertiefende Informationen
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Rechtsgrundlage
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in entstand in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. Die Stadt Freiburg hat diesen am 24.02.2015 freigegeben.