Die Beitragsschuld entsteht:
Ein Kanalbeitrag wird erhoben, sobald ein Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigunganlage angeschlossen werden kann.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage durch einen Begünstigten führt zur Fälligeit der Beiträge. Die Beiträge dienen zur teilweisen Deckung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes.
Die Kanalbeiträge werden für die erstmalige Anschaffung oder Herstellung des öffentlichen Kanalnetzes sowie für dessen später notwendig werdende Vergrößerung oder Ausdehnung erhoben.
Die Beitragsschuld ist grundsätzlich abhängig von der Größe des Grundstückes und der im Bebauungsplan für das Grundstück ausgewiesenen baulichen Nutzbarkeit.
Diese Angaben beziehen sich auf das derzeit geltende Ortsrecht.
Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus der Multiplikation der Messzahl mit dem Beitragssatz.
Der Satz beträgt:
§ 32 ff. der Stadtentwässerungssatzung der Stadt Freiburg i.Br. in Verbindung mit §§ 20 ff. des Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 26.01.2016 freigegeben.