Erziehungsbeistand - Unterstützung durch Betreuungshelfer beantragen
Ein Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer können Kindern und Jugendlichen im Alltag, im Umgang mit Ihnen als Eltern und bei sozialen Problemen helfen. Mögliche Hilfen sind:
- Gespräche über Probleme, Ängste und Verhalten
- Hilfe bei der Aufarbeitung von belastenden Erfahrungen
- Unterstützung bei der Problemlösung mit der Familie, Freunden, Lehrkräften oder anderen Personen
- Unterstützung bei Behördengängen
- bei älteren Jugendlichen: Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche, Hilfe bei der Loslösung von den Eltern
- Hilfe zur Verselbständigung
Hinweis: Im Unterschied zur "sozialpädagogischen Familienhilfe" konzentriert ein Erziehungsbeistand seine Hilfe weitgehend auf das betreffende Kind oder den jungen Menschen. Er bezieht, wenn möglich, das soziale Umfeld mit ein.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Kinder und Jugendliche benötigen Unterstützung bei Entwicklungsproblemen.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt und schildern Sie die Probleme mit Ihrem Kind bzw. dem Jugendlichen . Das Jugendamt beurteilt den Fall und entscheidet, ob ein Erziehungsbeistand für Ihr Kind geeignet ist. Es hilft Ihnen bei der Beantragung und berät Sie auch über andere Hilfemöglichkeiten.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Darin sind der Ablauf, die Ziele und die Dauer der Hilfe festlegt.
Das Jugendamt überprüft in regelmäßigen Gesprächen den Fortschritt der Hilfe und ob Änderungen sinnvoll wären.
Hinweis: Üblicherweise erhalten Sie einen Erziehungsbeistand nur auf eigenen Wunsch. Bei straffälligen Jugendlichen kann das Gericht diesen als Teil der Strafe vorschreiben.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt.
Ausnahme: Bei straffälligen Jugendlichen, denen das Gericht einen Erziehungsbeistand vorschreibt, trägt es die Kosten unter Umständen nicht.
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Freigabevermerk
26.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg