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Leistungen

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen

Staatsangehörige der Schweiz, die nach Deutschland ziehen, müssen ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Schweizerische Staatsangehörige sind zum Aufenthalt in Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist somit nicht erforderlich, der schweizerische Reisepass oder die schweizerische ID-Karte sind für die den Aufenthalt in Deutschland ausreichend.

Auf Antrag kann schweizerischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte mit deklaratorischer Wirkung ausgestellt werden.

Familienangehörige (Nicht-EU/EWR) von schweizerischen Staatsangehörigen, die nach Deutschland ziehen, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Familienangehörige müssen Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Wichtige Hinweise:

Staatsangehörige der Schweiz, die nicht nach Deutschland ziehen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, benötigen keine Grenzgängerkarte.

Auf Antrag kann schweizerischen Staatsangehörigen eine Sonderbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr als drei Monate beträgt.

Zuständige Stelle