Leistungen
Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen
Onlineantrag und Formulare
Staatsangehörige der Schweiz, die nach Deutschland ziehen, müssen ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde anzeigen.
Schweizerische Staatsangehörige sind zum Aufenthalt in Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist somit nicht erforderlich, der schweizerische Reisepass oder die schweizerische ID-Karte sind für die den Aufenthalt in Deutschland ausreichend.
Auf Antrag kann schweizerischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte mit deklaratorischer Wirkung ausgestellt werden.
Familienangehörige (Nicht-EU/EWR) von schweizerischen Staatsangehörigen, die nach Deutschland ziehen, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Familienangehörige müssen Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Wichtige Hinweise:
Staatsangehörige der Schweiz, die nicht nach Deutschland ziehen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, benötigen keine Grenzgängerkarte.
Auf Antrag kann schweizerischen Staatsangehörigen eine Sonderbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr als drei Monate beträgt.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Sie besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit oder
- Sie sind mit einer Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt und erfüllen die Pass- und Visumspflicht
Verfahrensablauf
Familienangehörige (Nicht-EU/EWR) von schweizerischen Staatsangehörigen müssen in ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Familienangehörige den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor das Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet.
Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Reisepasses des Familienangehörigen
- Eine Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis
- Arbeitsvertrag des schweizerischen Staatsangehörigen
- Bei schweizerischen Staatsangehörigen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben: Nachweise über ausreichend Krankenversicherungsschutz und ausreichend finanzielle Mittel
- Nachweise über ausreichend Wohnraum
- Bei Studierenden zusätzlich die Immatrikulationsbescheinigung
Kosten
- Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: EUR 37,00
- Für unter 24-jährige Personen: EUR 22,80
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Rechtsgrundlage
- Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 52 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Befreiungen und Ermäßigungen)
- § 56 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Ausweisrechtliche Pflichten)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 26.10.2020 freigegeben.