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Leistungen

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen

Staatsangehörige der Schweiz, die nach Deutschland ziehen, müssen ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Schweizerische Staatsangehörige sind zum Aufenthalt in Deutschland vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist somit nicht erforderlich, der schweizerische Reisepass oder die schweizerische ID-Karte sind für die den Aufenthalt in Deutschland ausreichend.

Auf Antrag kann schweizerischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte mit deklaratorischer Wirkung ausgestellt werden.

Familienangehörige (Nicht-EU/EWR) von schweizerischen Staatsangehörigen, die nach Deutschland ziehen, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Familienangehörige müssen Ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Wichtige Hinweise:

Staatsangehörige der Schweiz, die nicht nach Deutschland ziehen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, benötigen keine Grenzgängerkarte.

Auf Antrag kann schweizerischen Staatsangehörigen eine Sonderbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mehr als drei Monate beträgt.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die schweizerische Staatsangehörigkeit oder
  • Sie sind mit einer Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt und erfüllen die Pass- und Visumspflicht

Verfahrensablauf

Familienangehörige (Nicht-EU/EWR) von schweizerischen Staatsangehörigen müssen in ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Familienangehörige den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor das Visum abläuft.

Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet.

Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Reisepasses des Familienangehörigen
  • Eine Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Arbeitsvertrag des schweizerischen Staatsangehörigen
  • Bei schweizerischen Staatsangehörigen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben: Nachweise über ausreichend Krankenversicherungsschutz und ausreichend finanzielle Mittel
  • Nachweise über ausreichend Wohnraum
  • Bei Studierenden zusätzlich die Immatrikulationsbescheinigung

Kosten

  • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: EUR 37,00
    • Für unter 24-jährige Personen: EUR 22,80

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 26.10.2020 freigegeben.