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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abstellen einer Schuttmulde
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abstellen einer Schuttmulde
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine vorübergehende, zeitlich beschränkte Nutzung, die den öffentlichen Verkehrsraum berührt.
- Die Nutzung steht im Zusammenhang mit Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eines neben der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Grundstücks (gesteigerter Anliegergebrauch).
- Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.
- Es entsteht keine Kollision mit anderen Baustellen in der Umgebung.
- Die Schuttmulde muss ausrechend gekennzeichnet und gesichert sein. Infoblatt Schuttmulde
Verfahrensablauf
Der Antrag muss durch die Baufirma oder den Lieferanten der Schuttmulde (nicht Bauherr) bei der Baustellenkoordinierung per Mail eingereicht werden. Danach erfolgt die Ausnahmegenehmigung.
Fristen
Der Antrag muss spätestens 15 Werktage vor der geplanten Nutzung beim Garten- und Tiefbauamt, SG Baustellenkoordinierung, gestellt werden.
Die Gültigkeit bezieht sich auf den genehmigten Zeitraum
Erforderliche Unterlagen
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular.
- Einen Lageplan zur Bestimmung des Aufstellorts.
Kosten
- Siehe 17 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Freiburg (Staffelung nach 4 örtlichen Zonen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Anträge werden erst nach vollständigem Eingang aller Unterlagen bearbeitet.
Rechtsgrundlage
- 16 Straßengesetz (StrG) (Sondernutzung)
- 21 Straßengesetz (StrG) (Sonstige Benutzung)
- 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Absperrung und Kennzeichnung)
- Richtlinien und Zusätzliche Vertragsbedingungen für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA/ZTV-SA)
- 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 10.10.2024 freigegeben.