Antrag auf Aufgrabung in öffentlichen Verkehrsflächen mit verkehrsrechtlicher Anordnung
Antrag auf Aufgrabung in öffentlichen Verkehrsflächen mit verkehrsrechtlicher Anordnung
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Die geplante Leitungsverlegung berührt den öffentlichen Straßenraum.
- Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen.
- Es liegt eine Zustimmung zur zu verlegenden Trasse vor.
- Es entsteht keine Kollision mit anderen Baustellen in der Umgebung.
- Umfangreichere oder langfristige Maßnahmen sollten zuvor in der Jahres- oder Monatskoordinierung des Garten- und Tiefbauamtes, Stadt Freiburg, abgestimmt worden sein.
- Der für die Verkehrssicherung verantwortliche Bauleiter hat ein RSA-21 Zertifikat.
Für die Aufgrabung gelten folgende Bedingungen:
Verfahrensablauf
Der Antrag muss durch die Baufirma (nicht Bauherr) bei der Baustellenkoordinierung per Mail eingereicht werden. Je nach Komplexität kann ein Ortstermin zur genauen Abstimmung notwendig werden. Die Genehmigung muss von der Baufirma vor den Arbeiten telefonisch oder per Mail abgerufen werden. Nach Abruf der Baufirma mit Nennung des exakten Bauzeitraums erfolgt der Versand der Genehmigung und der verkehrsrechtlichen Anordnung.
Fristen
Der Antrag muss spätestens 15 Arbeitstage vor der geplanten Aufgrabung eingereicht werden.
Die Genehmigung gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Verzögert sich der Baubeginn oder das geplante Bauende muss dies der Baustellenkoordinierung schnellstmöglich mitgeteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Das vollständig ausgefüllte Antragsformular.
- Ein amtlicher Lageplan.
- Ein Verkehrszeichenplan, auf dem die Verkehrsführung an der Baustelle dargestellt ist.
- Bei Einsatz von Lichtsignalanlagen sind Signallagepläne, sowie Signalzeitenpläne mit Einsatzzeiten einzureichen.
- Wenn Bäume von der Maßnahme betroffen sind, ist ein Baumbestandsplan beizufügen.
- Nach Fertigstellung der Arbeiten: aktueller Plan mit dem Verlauf aller Leitungen.
- Ein Verkehrszeichenplan, auf dem die Verkehrsführung an der Baustelle dargestellt ist
Kosten
Gebühren
-
10,20 € bis 767,00 €
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Nr. 16 + 17 der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Freiburg (Staffelung nach 4 örtlichen Zonen)
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sowie 6.2 Gebührenverzeichnis in Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg
- Sollten im Nachgang an die Arbeiten Schäden oder Mängel festgestellt werden, sind diese unverzüglich und in Absprache mit der Bauunterhaltung der Stadt Freiburg zu beseitigen.
Hinweise
Anträge werden erst nach vollständigem Eingang aller Unterlagen bearbeitet.
Rechtsgrundlage
- § 16 Straßengesetz Baden-Württemberg(StrG)
- § 21 Straßengesetz (StrG) (Sonstige Benutzung)
- § 8 Fernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 02/2018 mit Einführung der Richtlinien für die Benutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)
- § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Absperrung und Kennzeichnung)
- Richtlinien und Zusätzliche Vertragsbedingungen für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA/ZTV-SA)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 18.05.2016 freigegeben.