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Abbruch einer baulichen Anlage im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
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Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen. Somit fällt darunter bereits auch das Entfernen einzelner Teile einer baulichen Anlage.
Beim Abbruch von Anlagen und Einrichtungen wird das Kenntnisgabeverfahren durchgeführt, soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist.
Der Abbruch von Anlagen und Einrichtungen ist verfahrensfrei bei
- Anlagen, die im Anhang zu § 50 Absatz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg als verfahrensfrei aufgeführt sind
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Bitte beachten Sie, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.