Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Sie haben zwei Möglichkeiten, die Wohnsitzanmeldung vorzunehmen.
Sofern Sie die elektronische Wohnsitzanmeldung nutzen möchten, kann die Anmeldung sowohl von volljährigen Einzelpersonen als auch im Familienverbund durchgeführt werden. Bei einem gemeinsamen Umzug von einer Wohnung in eine andere, meldet eine erwachsene Person Ehepartner und/oder minderjährige Kinder mit an. Die Voraussetzungen für die elektronische Wohnsitzanmeldung finden sie hier.
Alternativ können Sie sich bei der Meldebehörde persönlich anmelden. Termine online
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Mindestens ein Identitätsnachweis. Dies sind in der Regel:
Personalausweis und / oder Reisepass bzw. Nationalpass
Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die kein Ausweisdokument besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
Eine aktuelle Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)
Vollmacht, falls Sie die Anmeldung stellvertretend für eine andere Person durchführen möchten (bei einem Zuzug aus dem Ausland ist in jedem Fall das persönliche Erscheinen aller zuziehenden Personen erforderlich)
Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen. Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde (die Nachweise sind im Orginal vorzulegen).
Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisieren lassen. Denken Sie auch daran, gleichzeitig Ihr auf Sie zugelassenes Fahrzeug auf die neue Anschrift umschreiben zu lassen.
Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung:
Es fallen keine Gebühren an.
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Sie können Ihre Familienangehörigen (Ehegatte und minderjährige Kinder) ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist jedoch die persönliche Vorsprache aller zuziehenden Personen erforderlich.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.
Der Wohnungsgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Bitte legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Alternativ kann die Wohnungsgeberbestätigung auch elektronisch über den folgenden Link an die Meldebehörde übermittelt werden: Wohnungsgeberbestätigung ausstellen
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
§ 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
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