1. Erklärung und Gründe für die Übernachtungsteuer
2. Steuergegenstand
3. Steuerschuldner
4. Keine Steuerpflicht
5. Höhe der Steuer und Bemessungsgrundlage
6. Anzeigepflicht
7. Steueranmeldung
8. Entstehung und Fälligkeit der Steuer
9. Mitwirkungspflicht
10. Verspätungszuschlag und Ordnungswidrigkeiten
11. Häufige Fragen zur Übernachtungsteuer
12. Auskunft und Kontakt
1. Erklärung und Gründe für die Übernachtungsteuer
Die Stadt Freiburg i.Br. erhebt ab dem 01.01.2014 eine Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer. In der Sitzung des Gemeinderates am 15.10.2013 wurde die Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Stadt Freiburg i. Br. verabschiedet. Mit Beschluss vom 31.01.2023 wurde zusätzlich die Besteuerung auf beruflich bedingte Übernachtungen beschlossen.
2. Steuergegenstand
Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
3. Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in des Beherbergungsbetriebes. Schulden mehrere die Übernachtungsteuer nebeneinander, so haften diese als Gesamtschuldner.
Als Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden.
Als Beherbergung im Sinne dieser Satzung gilt nicht das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.
4. Keine Steuerpflicht
Ausgenommen von der Besteuerung sind ausschließlich entgeltliche Aufwendungen für Beherbergung von Minderjährigen.
5. Höhe der Steuer und Bemessungsgrundlage
Die Übernachtungsteuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (ohne Mehrwertsteuer).
6. Anzeigepflicht
Der/die Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, der Stadt Freiburg i. Br. - Stadtkämmerei, Abteilung Steuern - den Beginn und das Ende der Tätigkeit, den Wechsel des/der Betreibers/in sowie eine Verlegung des Beherbergungsbetriebes, vor Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses anzuzeigen.
7. Steueranmeldung
Der/die Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes hat für jedes Kalendervierteljahr (Anmeldezeitraum) der Stadt Freiburg i. Br. - Stadtkämmerei, Abteilung Steuern - eine von diesem/dieser oder seinem/seiner Vertreter/in unterschriebene Steueranmeldung abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen (Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung) und fristgerecht zu entrichten ist.
Die Steueranmeldung ist bis zum dreißigsten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums (folglich zum 30.04., 30.07., 30.10. und 30.01.) auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen, für die keine Übernachtungsteuer erhoben wurde und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen. Kleinbetriebe können die Steueranmeldung nach Vereinbarung halbjährlich zum 30.07. sowie 30.01. abgeben. Ein Steuerbescheid wird nur erstellt, wenn die Steuer abweichend von der Anmeldung festgesetzt wird. Falls ein/e Betreiber/in mehrere Beherbergungsbetriebe in Freiburg i. Br. unterhält, sollte für jeden Beherbergungsbetrieb eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist in begründeten Fällen auf Antrag möglich.
Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
8. Entstehung und Fälligkeit der Steuer
Die Steuer entsteht mit dem Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
Die Übernachtungsteuer ist bei erfolgter Steueranmeldung am dreißigsten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig und an die Stadt Freiburg i. Br. zu entrichten.
9. Mitwirkungspflicht
Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Behörde der Stadt Freiburg i. Br. Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.
10. Verspätungszuschlag und Ordnungswidrigkeiten
Kommt ein Steuerpflichtiger seiner Pflicht zur Steueranmeldung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann ein Zuschlag festgesetzt werden.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Steueranmeldung, zur Einreichung einer geänderten oder berichtigten Steueranmeldung, zur Vorlage von Unterlagen, der Aufzeichnungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
11. Häufige Fragen zur Übernachtungsteuer
Die häufigsten Fragen und Antworten zur Übernachtungsteuer haben wir für Sie im nachstehenden Merkblatt zusammengestellt.
12. Auskunft und Kontakt
Auskünfte zur Übernachtungsteuer
Stadtkämmerei - Abteilung Steuern -
E-Mail: uebernachtungsteuer@stadt.freiburg.de
Persönlicher Kontakt
Auskünfte allgemein:
Frau Feit, Tel. 0761/201-5168
Frau Schumann, Tel. 0761/201-5169
Auskünfte zur Zahlung:
Frau Fuchs, Tel.: 0761/201-5252
Frau Tritschler, Tel.: 0761/201-5252