Leistungen
Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen
Onlineantrag und Formulare
Haben Sie Ihren Namen nach der Scheidung geändert? Dann müssen Sie Ihren Personalausweis unverzüglich auf Ihren neuen Namen ausstellen lassen. Ein Personalausweis mit alten Namen ist ungültig.
Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen, auf den richtigen Namen ausgestellten Reisepasses erfüllen.
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Namnsänderung wegen Scheidung
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihrer Hauptwohnungstellen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Fristen
unverzüglich nach der Scheidung
Erforderliche Unterlagen
- bisheriger Personalausweis
- Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit aktuellem Namen oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit aktuellem Namen
- ein biometrisches Passbild
Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei.
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
- antragstellende Personen ab 24 Jahren: EUR 37,00
- antragstellende Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
Hinweis:
Für diese Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit ein Zuschlag von 13,00 Euro erhoben.
Bei der Ausstellung für Auslanddeutsche im Inland wird die Gebühr um 30,00 Euro angehoben. Hierfür ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich!
Bearbeitungsdauer
etwa drei bis sechs Wochen
Hinweise
Weitere Informationen finden unter Personalausweis - erstmalig oder nach Ablauf beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.