Home Service Service A-Z
Leistungen
de.kdrs.cms.servicebw.services.LeistungenCmsService@769af8bf

Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig dabei zu haben.

Der Personalausweis hat Scheckkartenformat.
Neben Ihren persönlichen Daten und Ihrem Foto, werden auch Ihre Fingerabdrücke auf dem elektronischen Ausweis-Chip gespeichert (Biometriefunktion). Spätestens nach der Aushändigung des Personalausweises werden die Fingerabdrücke beim Ausweishersteller und in der Personalausweisbehörde gelöscht.
Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich.

Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen:

  • den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) und
  • die Unterschrifts-/Signaturfunktion

Die eID-Funktion ist seit 15.07.2017 grundsätzlich immer eingeschaltet.

Tipp: Alle wichtigen Informationen über den neuen Personalausweis finden Sie in der Broschüre "Alles Wissenswerte zum neuen Personalausweis" und auf den Informationsseiten "Der neue Personalausweis" des Bundesinnenministeriums.

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig.

Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis unter anderem ungültig, wenn

  • er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
  • er verändert worden ist oder
  • Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe)

Voraussetzungen

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Personalausweis persönlich bei der Personalausweisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.

Jugendliche ab 16 Jahren können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren ihrer Pflicht nicht nach, muss der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin den Antrag stellen. Ist der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden, muss der Antrag innerhalb von sechs Wochen gestellt werden.

Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung durch mit einer Vollmacht durch das andere Elternteil vertreten lassen. Kinder und Jugendliche müssen zum Antrag immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.

Für die Antragstellung eines Personalausweises ist seit dem 2. August 2021 die Erfassung von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend (Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers). Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist. Kindern unter 6 Jahren werden keine Fingerabdrücke abgenommen.

Fristen

Empfehlung: einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit

Antragspflicht sorgeberechtigter Personen oder Betreuer und Betreuerinnen für Jugendliche ab 16 und unter 18 Jahren: innerhalb sechs Wochen, nachdem der oder die Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist und nicht selbst einen Antrag gestellt hat

Erforderliche Unterlagen

  • alter Personalausweis oder Reisepass
  • bei Kindern und Jugendlichen:
    • Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • Einverständniserklärung bei der Erziehungsberechtigten (Siehe Formulare und Onlinedienste) oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
  • ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Einbürgerungsurkunde im Original)
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto.
    Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei.

Zudem ist das persönliche Erscheinen des Kindes immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Wenn das Kind zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes 10 Jahre oder älter ist, ist der Passantrag von dem Kind zu unterschreiben. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig.

 

Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.

Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.

Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.

Kosten

  • antragstellende Person ab 24 Jahren: EUR 37,00
  • antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 22,80
  • Kosten für ein elektronisches Signaturzertifikat: Festlegung durch den jeweiligen Anbieter

Hinweis: Für diese Dienstleistungen wird bei Bearbeitung außerhalb der Dienstzeit oder beim Aufsuchen einer unzuständigen Stelle ein Zuschlag von 13,00 Euro erhoben.

Bei der Ausstellung für Auslandsdeutsche im Inland wird die Gebühr um 30,00 Euro angehoben. (Hierfür muss telefonisch ein Termin vereinbart werden!)

Bearbeitungsdauer

etwa drei bis sechs Wochen

Hinweise

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Sie erhalten als antragstellende Person vom Ausweishersteller einen "PIN-Brief", der eine Geheimnummer (PIN) für die Nutzung der eID-Funkton enthält. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren wird die eID-Funktion automatisch vor der Aushändigung des Ausweises ausgeschaltet.

Auch wenn Personalausweise für bestimmte Personen ausgestellt werden, sind sie Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Alte Personalausweise müssen Sie daher beim Empfang eines neuen Personalausweises abgeben. Wenn Sie es wünschen, kann Ihnen der Personalausweis entwertet überlassen werden.

Sind Eintragungen im Ausweis unzutreffend geworden, müssen Sie den Ausweis der Personalausweisbehörde vorlegen. Bei Umzug oder Wegzug ins Ausland wird die Anschrift geändert (Adressänderung im Personalausweis). Eine Namensänderung im Personalausweis ist nicht möglich. In diesem Fall müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen (Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat beantragen, Personalausweis - Ausstellung wegen Namensänderung bei Scheidung beantragen).

Sie sind verpflichtet, den Verlust Ihres Personalausweises sofort bei der Personalausweisbehörde anzuzeigen. Nutzen Sie den elektronischen Identitätsnachweis oder auch die Unterschriftsfunktion, müssen Sie diese Funktionen sofort sperren lassen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen".

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 20.02.2024 freigegeben.