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Behördenwegweiser

Bau-, Umlegungs- und Stadtentwicklungsausschuss

Beschreibung

§ 46 Baugesetzbuch (BauGB) regelt, dass die Umlegung von der Gemeinde in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen ist, sie stellt fest, dass eine Umlegung erforderlich ist. Umlegungsstelle ist die Gemeinde. Der Gemeinderat hat zur Durchführung einer Umlegung einen Umlegungsausschuss zu bilden bzw. einen ständigen Umlegungsausschuss zu berufen.

Die Hauptsatzung der Stadt Freiburg i. Br. vom 23. September 2008, in der letzten Fassung der Satzung vom 04. Oktober 2022, regelt in § 8 II Nr.6, dass der Bau- und Umlegungsausschuss die Umlegungsangelegenheiten nach §§ 46 ff BauGB wahrnimmt. Der Bau- und Umlegungsausschuss ist als ständiger Ausschuss für die Dauer einer Wahlperiode eingerichtet.

Umlegungsstelle ist der Gemeinderat bzw. in Freiburg der Bau- und Umlegungsausschuss. Die Umlegungsstelle bedient sich einer Geschäftsstelle, diese ist in Freiburg, wie bei den meisten Städten, beim Vermessungsamt angesiedelt.

Der Bau- und Umlegungsausschuss in Freiburg besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und je 16 stimmberechtigten gemeinderätlichen Mitgliedern sowie den beratenden Sachverständigen gemäß § 5 Abs. 1 BauGB-DVO, die Leitung des Vermessungsamts und einem Bausachverständigen. Der Bau- und Umlegungsausschuss trifft die wesentlichen Entscheidungen, während die Geschäftsstelle das eigentliche Verfahren in technischer und rechtlicher Hinsicht durchführt und alle Entscheidungen vorbereitet.

Bei Umlegungen in den Stadtteilen mit Ortschaftsverfassung werden die Ortsvorsteherin bzw. der Ortsvorsteher als weitere beratende Sachverständige beigezogen.

Sie bereitet das Verfahren in technischer und rechtlicher Hinsicht vor, der Bau- und Umlegungsausschuss trifft die wesentlichen Entscheidungen in den nicht öffentlichen Sitzungen. (§ 6 BauGB-DVO)

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeiten

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09:00 Uhr - 12:30 Uhr (Nachmittags: nach Vereinbarung)
Dienstag
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Mittwoch
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79114 Freiburg
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Abteilungsleitung

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