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Waffenbesitzkarte beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, trägt die Behörde darin alle weiteren Waffen ein, die Sie erwerben.

Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.

Hinweis: Möchten Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb

  • Ihrer eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
  • einer Schießstätte

bei sich führen, benötigen Sie zusätzlich einen Waffenschein.

Sie müssen Schusswaffen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.

Tipp: Erkundigen Sie sich bereits vor Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Lesen Sie hier nach, welche Mitteilungspflichten für Waffenbesitzer und Waffenbesitzerinnen bestehen:

Onlineantrag und Formulare

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:

  • Mindestalter: in der Regel 25 Jahre
  • abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen:
    • Für die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gilt ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können,
    • Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen mit bestimmten Kleinkaliberwaffen und Flinten gilt für Sie ein Mindestalter von 18 Jahren,
    • Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte als Jäger gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    • geschäftsunfähig,
    • alkoholabhängig oder
    • psychisch krank sind.
  • Sachkunde
    Den erforderlichen Nachweis der Sachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen Vorschriften und den sicheren Umgang mit Waffen und Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen können Sie durch eine Prüfung beim zuständigen Regierungspräsidium erlangen. In bestimmten Fällen können Sie die Sachkunde auf andere Weise (z.B. durch die Jägerprüfung oder für Sportschützinnen und Sportschützen durch erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sachkundelehrgang) nachweisen.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben. Ein solches haben vor allem:
    • Jägerinnen und Jäger
    • Sportschützinnen und Sportschützen
    • Waffensammlerinnen und Waffensammler
    • gefährdete Personen
    • Personen, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln
    • Unternehmerinnen und Unternehmer des Bewachungsgewerbes

Verfahrensablauf

Sie müssen die Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts

Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Hinweis: Wenn Sie noch nicht 25 Jahre alt sind, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen:

  • Sportschützinnen und Sportschützen:
    • Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über das Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung
    • Sachkundenachweis
  • Jägerinnen und Jäger: gültiger Jagdschein
  • Erbinnen und Erben einer Waffe: Welche Unterlagen Sie im Erbfall vorlegen müssen, erfahren Sie unter "Waffenbesitzkarte im Erbfall".
  • Sammlerinnen und Sammler:
    • Sachkundenachweis
    • Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
  • gefährdete Personen:
    • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern.
    • Sachkundenachweis

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Stadt Freiburg i. Br. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung).

Hinweise

Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erhalten Sie für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

Erwerben Sie Waffen aufgrund einer anderen Erlaubnis (z.B. Jagdschein), müssen Sie das der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen und die Waffen in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.

Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.

Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren.

Beim Transport müssen die Waffen ungeladen sein und sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.

Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbußen und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 04.03.2021 freigegeben.