Hier finden Sie Informationen zu den Leistungen nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
Antragstellung, Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, Bewilligung mittels Bescheid, Auszahlung durch die Landesoberkasse Karlsruhe.
Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG), Rehabilitierungsbeschluss, Einkommensnach-weise, Meldebescheinigung.
Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Stadt- oder Landkreises richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt der Antragstellung.
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und Häftlingshilfegesetz (HHG).
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 15.03.2010 freigegeben.