Sie oder Ihre Vertretung müssen die Umschreibung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihr Fahrzeug vorführen.
Hinweis: War das Fahrzeug zuletzt in einem anderen Zulassungsbezirk gemeldet, erhalten Sie neue Kennzeichen. Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt die Plaketten (Hauptuntersuchung und neue Stempelplaketten) auf dem Kennzeichen an.
Hinweis: Bei Halterwechsel innerhalb desselben Stadt- oder Landkreises
- können Sie die bisherigen Kennzeichen weiterhin nutzen und
- ist eine bereits existierende Feinstaubplakette weiterhin gültig.
Ab dem 1. Oktober 2019 können Sie das Kennzeichen bei zugelassenen Fahrzeugen auch bei einem Halterwechsel bundesweit beibehalten.
Tipp: Wenn Sie neue Kennzeichenschilder benötigen, können Sie sich an private Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn das Fahrzeug
- älter als drei Jahre ist oder
- vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war
- Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
- bisherige Kennzeichen
- Reservierungsbestätigung, wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird von der zuständigen Stelle automatisch über die Zulassung des Fahrzeugs informiert.
nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 23,90
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.