Behördenwegweiser
Hundesteuer
Die Stadt Freiburg erhebt eine Hundesteuer. Sie beträgt nach der Hundesteuersatzung
- für den Ersthund 120 Euro pro Jahr,
- für jeden weiteren Hund 240 Euro pro Jahr.
Beschreibung
Die Steuerpflicht entsteht, wenn ein Hund drei Monate alt wird. Die Hundehaltung muss der Stadtkämmerei innerhalb eines Monats schriftlich angezeigt werden, nachdem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde. Nach Anmeldung erhält der/die Hundebesitzer_in eine Hundesteuermarke, in die eine Nummer eingeprägt ist. Über diese Nummer kann der/die Halter_in ermittelt und sofort informiert werden, falls der Hund einmal aufgefunden wird.
Wer der Gemeinde eine Hundehaltung nicht meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Ausnahmen
Auf Antrag werden folgende Hunde von der Steuer befreit:
- Assistenzhunde, Begleit-, Therapie- oder Besuchshunde
- Rettungshunde
- Hüte- oder Herdenschutzhunde in landwirtschaftlichen Betrieben
- Hunde, die nach dem 1. Januar 2021 aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Tierschutzeinrichtung in Freiburg übernommen wurden, nach mindestens einjähriger Haltedauer
- Hunde die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H".“
besitzen.
Ermäßigungen gibt es zudem für den Ersthund von Empfänger_innen von Bürgergeld, Sozialhilfe und Grundsicherung.
Hundezüchter_innen, deren Hundezucht nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, können eine Zwingersteuer beantragen.