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Leistungen

Unterhaltsvorschuss beantragen

Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen (Siehe Merkblatt UVG) einen Unterhaltsvorschuss aus staatlichen Mitteln erhalten.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt UVG.

Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind u.a.:

  • Der unterhaltspflichtige Elternteil
    • kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
    • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
    • ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
  • Das Kind
    • ist unter achtzehn Jahre alt,
    • lebt in Deutschland bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
    • erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
    • Waisenbezüge, die unterhalb des gesetzlichen Regelbedarfs liegen.

Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
  • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse des Amts für Kinder, Jugend und Familie stellen und diesen mit entsprechenden Nachweisen versehen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post an uns senden. Ihre Originalunterschrift ist notwendig. Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.

Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag unter anderem Namen, Aufenthaltsort und Arbeitgeber der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie dazu Angaben machen können (sog. gesetzliche Mitwirkungspflicht). Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft

 

 

In bestimmten Fällen:

  • Urkunde über die Feststellung der Vaterschaft
  • Aufenthaltstitel Antragersteller_in und Kind
  • Gerichtsentscheidung zur Scheidung
  • Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Unterhaltsurkunde

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 05.05.2020 freigegeben.