Menschen
Home Informationen für Mieter_innen

Eine faire Chance

Bürger_innen bekommen durch geförderte Mietwohnungen eine faire Chance auf bezahlbaren Wohnraum.

Grundvoraussetzung hierbei ist ein Wohnberechtigungsschein. Um diesen zu bekommen, sind insbesondere das Haushaltseinkommen sowie die individuelle Vermögenssituation entscheidend. Ein 1- oder 2-Personenhaushalt hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, wenn das Brutto-Haushaltseinkommen maximal 57.800 € im Jahr beträgt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 9.000 € je weiterer Person. Zum Beispiel liegt die Grenze für eine Familie mit 4 Personen bei 75.800 € brutto pro Jahr (ca. 6.317 € brutto pro Monat).

Neben der Miethöhe ist auch die maximal zulässige Größe der Wohnung sowie die Anzahl der Wohnräume geregelt. Für einen 1-Personenhaushalt darf die Wohnung bis zu 45 m² groß sein. 15 m² kommen je weiterer Person dazu. Die Wohnungsgröße für einen 4-Personenhaushalt beträgt somit bis zu 90 m². Wird eine Wohnung bezogen, für die nach dem Förderprogramm eine Zusatzförderung für die Herstellung von Barrierefreiheit erfolgt und die damit barrierefrei nach der geltenden DIN ist, ohne zugleich rollstuhlgerecht zu sein, erhöht sich bei gleichbleibender Anzahl der Wohnräu-me die Wohnfläche um jeweils 15 m². Es ist dabei nicht notwendig, dass der Bezieher der Wohnung auf die Barrierefreiheit angewiesen ist. Die Erhöhung gilt nicht für betreute und gleichzeitig barrierefreie Seniorenwohnungen, da für diese bereits die oben genannte Sonder-regelung besteht (keine „Doppelung der Ansprüche“).

Geförderter Mietwohnungsbau ist einer der wichtigsten Bausteine für bezahlbaren Wohnraum. Die Miete wird durch eine Förderung des Landes Baden-Württemberg (sog. Landeswohnraumförderprogramm (1,164 MB)) über einen längeren Zeitraum (bis zu 40 Jahren) gesenkt. Die Absenkung beträgt zwischen 20 % und 40 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. In neuen Quartieren wie z. B. Kleineschholz im Stühlinger und im neuen Stadtteil Dietenbach entstehen vermehrt geförderte Mietwohnungen, um bezahlbaren Wohnraum für alle Bürgerinnen und Bürger zu schaffen.

FAQ

Was sind die Mindestanforderungen, um eine Förderung zu erhalten?

Sie benötigen zunächst einen Wohnberechtigungsschein. Voraussetzung ist, dass Sie und Ihre Haushaltsangehörigen die festgesetzten Einkommensgrenzen einhalten und ihr Lebensmittelpunkt dauerhaft in Baden-Württemberg ist. Der Wohnberechtigungsschein kann bei der Wohnraumförderstelle (in Freiburg: Amt für Soziales) digital beantragt werden.

Bekomme ich mit einem Wohnberechtigungsschein automatisch eine Wohnung?

Nein, Sie haben mit einem Wohnberechtigungsschein keinen Anspruch auf eine geförderte Mietwohnung, sondern haben dadurch die Möglichkeit bei den jeweiligen Vermieter_innen einen Mietvertrag für eine geförderte Mietwohnung abzuschließen. Der allgemeine Wohnberechtigungsschein besitzt dabei eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr und kann in ganz Baden-Württemberg eingesetzt werden. Ob für eine Wohnung ein Wohnberechtigungsschein erforderlich ist, erfahren Sie durch die Vermieterinnen und Vermieter.

Wie beantrage ich einen Wohnberechtigungsschein?

Wie groß darf die geförderte Wohnung sein?

Nicht jede geförderte Mietwohnung kann von einem wohnscheinberechtigten Haushalt angemietet werden, da Wohnungsgröße und die Anzahl der Wohnräume passen müssen. So beträgt für einen 1-Personen-Haushalt die Wohnfläche für Objekte, die nach 2009 gefördert wurden, bis zu 45 m² mit bis zu 2 Wohnräumen. Je weiterer Person erhöht sich die angemessene Wohnfläche um je 15 m². Beispiel: Für einen 4-Personenhaushalt beträgt die Wohnfläche bis zu 90 m² mit mindestens 4 und höchstens 5 Wohnräumen.

Wie sind geförderte Wohnungen ausgestattet?

Geförderte Mietwohnungen können z. B. auch mit einem Balkon oder Aufzug ausgestattet sein. Gerade in Neubaugebieten gibt es zahlreiche geförderte und zugleich neue, moderne Wohnungen. Auch in bestehenden Wohngebieten sind geförderten Mietwohnungen über das Stadtgebiet verteilt vorhanden. So gibt es sowohl geförderte Mietwohnungen in der Nähe einer Straßenbahnhaltestelle als auch in nicht so zentralen Lagen. Da auch die Mindestgröße der Wohnung und eine Mindestanzahl an Wohnräumen festgelegt sind, werden angemessene Wohnverhältnisse geschaffen.

Wer beantwortet meine Fragen?