Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen
Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können.
Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.
Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.
Hinweis: Einen Reiseausweis erhalten Sie nicht, wenn Ihnen der Staat, aus dem Sie kommen, keinen Reisepass oder Passersatz ausstellt aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt.
Hinweis: Einen Reiseausweis können Sie auch erhalten als
- Flüchtling aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise
- Staatenlose oder Staatenloser aufgrund des Staatenlosenübereinkommens
Hinweis: Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Staaten im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis erhalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Text "Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen".
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates
- Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und
- es ist für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen solchen zu beschaffen. Als zumutbar gilt es vor allem,
- rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes die Anträge auf Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen und an dem behördlichen Verfahren Ihres Herkunftslandes mitzuwirken,
- die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen oder
- die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie
- eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen oder
- Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gemeinsam mit dem Reiseausweis erhalten sollen oder
- Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll oder
- wenn Sie Asylbewerberin oder Asylbewerber sind, für die Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe dies erfordern oder eine unangemessene Härte vorliegen würde, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird und dadurch Ihr Asylverfahren nicht gefährdet wird.
Verfahrensablauf
Den Reiseausweis müssen Sie per E-Mail oder auf dem Postweg bei der zuständigen Stelle beantragen. Der Antrag kann formfrei gestellt werden.
Sobald der Ausweis fertig gestellt ist, erhalten Sie
- eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen oder
- einen Ablehnungsbescheid.
Die Gültigkeitsdauer Ihres Reiseausweises ist an die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt:
- für Kinder unter 12 Jahren: sechs Jahre, längstens bis zum Alter von 12 Jahren
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 24 Jahre alt sind: sechs Jahre
- für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: zehn Jahre
- in Einzelfällen, beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird: höchstens einen Monat
Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass der Reiseausweises nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- ein biometrietaugliches Passbild im Passformat
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit: zum Beispiel durch abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen
- Nachweis über die Passbemühungen
- Nachweis über die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung
Kosten
- Reiseausweis für Ausländer ab 24 Jahren: EUR 100,00
- Reiseausweis für Ausländer unter 24 Jahren: EUR 97,00
- Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge ab 24 Jahren: EUR 60,00
- Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 24 Jahren: EUR 38,00
- vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: EUR 67,00
- vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge: EUR 26,00
- Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 12 Jahren: EUR 14,00
- Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose: EUR 20,00
Rechtsgrundlage
- § 1 Aufenthaltsverordnung ( AufenthV) (Begriffsbestimmungen)
- § 4 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer)
- § 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer)
- § 6 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland)
- § 8 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer)
- § 9 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer)
- § 11 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer)
- § 48 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen)
- Artikel 28 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (Genfer Flüchtlingskonvention) (Reiseausweise)
- Artikel 28 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen) (Reiseausweise)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 22.10.2020 freigegeben.