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Online - Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen

Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird. wird, § 37b WaffG.