Leistungen
Online - Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen
Onlineantrag und Formulare
Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet oder unbrauchbar gemacht wird. wird, § 37b WaffG.