Leistungen
Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen, dürfen Sie diese nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür benötigen Sie eine Bescheinigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes.
Achtung: Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen wollen, brauchen Sie dafür eine gesonderte Erlaubnis für Spielhallen.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt,
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
- Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.
In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
Bei den aufgestellten Geräten muss durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes sichergestellt werden.
Verfahrensablauf
Durch Abgabe des beigefügten ausgefüllten Antragsformulars können Sie einen Antrag auf Erteilung der Bestätigung stellen.
Hierfür müssen Sie einen Nachweis der Aufstellerlaubnis vorlegen. Ggf. vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin vor Ort, um die Geeignetheit des Aufstellortes zu überprüfen.
Fristen
unbefristet
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular Geeignetheitsbestätigung
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der aktuellen Gebührensatzung der Stadt Freiburg.
Hinweise
Tipp:
- Rückfragen vor Antragstellung telefonisch klären
- Antragstellung im Rahmen einer persönlichen Vorsprache
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 22.11.2021 freigegeben.