Haltverbotszone für einen Wohnungsumzug einrichten.
Die Einrichtung einer Haltverbotszone können Sie online beantragen.
Bitte beachten Sie: Die Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung der Haltverbotszone inklusive Ausnahmegenehmigung erfolgt aus Verfahrensgründen (häufige Änderungen der Antragstellenden, Einschätzung der Örtlichkeit etc.) erst spätestens ca. eine Woche vor dem geplanten Umzugstermin. Nach erfolgreicher Antragstellung ist keine erneute Kontaktaufnahme nötig.
Sie müssen die Halteverbotsschilder vier Tage vor dem Umzugstermin aufstellen. Die Anordnung ist für den beantragten Zeitraum gültig.
Keine
Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):
Tipp:
Haltverbotsschilder erhalten Sie bei Firmen, die in den gelben Seiten aufgeführt sind. Diese erheben zusätzlich eine Leihgebühr.
Die Verkehrsbehörde erteilt nach Antragstellung eine Anordnung. Sie enthält Angaben darüber, wie der betreffende Bereich gekennzeichnet werden muss. Erst nach Erhalt der Anordnung dürfen die betreffenden Verkehrszeichen aufgestellt werden.
Unter Vorlage der Anordnung/Ausnahmegenehmigung kann bei einer privaten Schilderfirma gegen eine Leihgebühr die erforderliche Beschilderung ausgeliehen werden.
Umzugsunternehmen übernehmen meistens die Beschaffung, Aufstellung und Entfernung der Halteverbotsschilder.
Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Haltverbotszone und behindern den Umzug, kann der Antragsteller die Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.
Es ist nicht gestattet an öffentlichen Straßen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen, Stühlen etc. ) Parkplätze eigenmächtig zu reservieren. Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.
In Bereichen mit eingeschränktem Haltverbot darf ohne zusätzliche Genehmigung be- und entladen werden, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 29.03.2023 freigegeben.