Ehrenamtliche Richter*innen
Ehrenamtliche Richter*innen sind an Gerichtsverfahren beteiligt. Dadurch soll das Vertrauen der Bürger*innen in die Justiz gestärkt und eine lebensnahe Rechtsprechung erreicht werden.
Das Wahlamt stellt für die Wahl der ehrenamtlichen Richter*innen in der Strafgerichtsbarkeit (Schöff*innen) und am Verwaltungsgericht (Verwaltungsricher*innen) die Vorschlagslisten auf. Dabei werden doppelt so viele Personen benannt wie später gewählt werden können. Die Auswahl der Richter*innen erfolgt dann im zweiten Schritt durch die Wahlausschüsse an den Gerichten.
Welche Aufgaben übernehmen Sie als ehrenamtliche Verwaltungsrichter*in?
Ehrenamtliche Richter*innen wirken bei mündlichen Verhandlungen und der Urteilsfindung am Verwaltungsgericht Freiburg mit. Sie haben die gleichen Rechte wie die/der Richter*in.
Von der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bürgerinnen und Bürgern auf der einen und Verwaltungsbehörden auf der anderen Seite verhandelt und entschieden. In der Regel soll eine belastende Verwaltungsmaßnahme aufgehoben oder eine begünstigende Entscheidung erreicht werden.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Damit Sie auf die Vorschlagsliste der Stadt Freiburg aufgenommen werden können, müssen Sie
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- Ihren Wohnsitz in Freiburg und
- das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Sie brauchen keine juristischen Vorkenntnisse!
Welche Ausschlusskriterien gibt es?
Vom Amt ausgeschlossen sind nach § 21 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO):
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit haben kann
- Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind
- Personen, die nicht das Wahlrecht zum Landtag besitzen
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richter*innen berufen werden.
Wegen des Prinzips der Gewaltenteilung können nach § 22 Verwaltungsgerichtsordnung nicht zu ehrenamtlichen Richter*innen berufen werden:
- Bundes- und Landtagsabgeordnete,
- Mitglieder des Europäischen Parlaments,
- Mitglieder der Bundes- oder Landesregierung,
- Richter*innen, Beamt*innen und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- Berufssoldat*innen und Soldat*innen auf Zeit
- Rechtanwält*innen, Notar*innen und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen
Wie hoch sind Zeitaufwand und Aufwandsentschädigung?
- Etwa 12 Sitzungstage pro Jahr
- Die Entschädigung umfasst u.a. Verdienstausfall, Fahrtkosten und Aufwand.
Wie läuft das Verfahren ab?
- Die Stadt Freiburg überprüft die von Ihnen angegebenen Daten und stellt aus den Bewerbungen eine Vorschlagsliste mit 30 Personen zusammen, die die Zusammensetzung der Freiburger Bürgerschaft nach Alter, Geschlecht und Beruf widerspiegelt
- Die Vorschlagsliste wird vom Gemeinderat der Stadt Freiburg verabschiedet.
- Diese Vorschlagsliste geht an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Freiburg. Hier endet die Zuständigkeit der Stadt Freiburg und das weitere Verfahren liegt in der Verantwortung des Verwaltungsgerichts Freiburg.
- Das Verwaltungsgericht bestellt einen Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter*innen.
- Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten der zum Gerichtsbezirk gehörenden Kreise und kreisfreien Städte mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richter*innen.
- Die gewählten und die nicht gewählten Personen werden vom Verwaltungsgericht Freiburg benachrichtigt.