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Volksbegehren - Zulassung beantragen

Gegenstand eines Volksbegehrens kann ein Gesetz, die Änderung der Landesverfassung oder die Auflösung des Landtags sein.

Zusammen mit anderen Bürgerinnen und Bürgern können Sie in diesen Angelegenheiten ein Volksbegehren einleiten (Zulassungsverfahren). Dies ist auch mit Hilfe einer bestehenden Organisation oder einer neu gegründeten Initiative möglich.

Das Volksgesetzgebungsverfahren gliedert sich in drei Stufen:

  • Zulassungsverfahren zum Volksbegehren beim Innenministerium
    Hierfür benötigen Sie einen Gesetzentwurf mit mindestens 10.000 Unterstützungsunterschriften.
  • Durchführung des Volksbegehrens
    Das Volksbegehren wird durch die Ausgabe von Eintragungsblättern durch die Vertrauensleute der Antragsteller oder Personen, die von ihnen dazu ermächtigt sind (freie Sammlung), und Auflegung von Eintragungslisten in den Gemeinden (amtliche Sammlung) durchgeführt. Die amtliche Sammlung erstreckt sich über drei Monate, die freie Sammlung über sechs Monate.
    Das Volksbegehren muss von mindestens einem Zehntel aller baden-württembergischen Wahlberechtigten gestellt werden. Maßgeblich für die Erfüllung des Quorums von einem Zehntel der Wahlberechtigten ist die Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung. Maßgeblich für die Erfüllung des Quorums von einem Zehntel der Wahlberechtigten ist die Anzahl der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung. Daher sind derzeit rund 770.000 Unterschriften erforderlich.
  • Ist das Volksbegehren erfolgreich, aber der Landtag nimmt den Gesetzentwurf nicht an, findet die Volksabstimmung statt. Die Stimmberechtigten können mit "Ja" oder "Nein" über den Gesetzentwurf abstimmen. Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag zum Landtag wahlberechtigt ist, somit auch 16- und 17-Jährige. Das Verfahren entspricht dem einer Wahl. Der Gesetzentwurf ist beschlossen, wenn er
    • die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält und
    • bei einfachen Gesetzen diese Mehrheit aus mindestens einem Fünftel aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 1,5 Millionen) beziehungsweise
    • bei verfassungsändernden Gesetzen diese Mehrheit aus mehr als der Hälfte aller Stimmberechtigten (derzeit etwa 3,8 Millionen) besteht.

Zuständige Stelle

Diese Serviceleistung wird nicht von der Stadt Freiburg erbracht.

Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg: