Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerblich aufstellen - Erlaubnis beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist.
Eine Bestätigung darüber stellt Ihnen die Gemeinde aus, in der Sie das Gerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen. Beachten Sie, dass Sie mit dieser Erlaubnis keine Spielhalle eröffnen dürfen. Nähere Informationen darüber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erlaubnis für Spielhallen".
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Zulassung der Geräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
- Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer mit der Sie nachweisen, dass Sie über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz informiert sind
- Vorlage eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Sie darlegen, mit welchen Maßnahmen Sie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorbeugen.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen überprüfen wir anhand der vollständig eingereichten Unterlagen im Laufe des Antragsverfahrens.
Verfahrensablauf
Durch Abgabe des beigefügten Antrags sowie der dort aufgeführten Unterlagen können Sie einen Antrag auf Erteilung stellen.
Nach Antragstellung können einzelne Unterlagen im Verfahren noch nachgereicht werden. Eine endgültige Entscheidung kann aber erst bei Vorliegen aller Antragsunterlagen getroffen werden.
Fristen
unbefristet
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular Aufstellerlaubnis
Kosten
- 550,00 Euro (Kleinunternehmer, max. 3 Geräte)
- 1.100,00 Euro (bis zu 50 Geräten)
- 1.500,00 Euro (mehr als 50 Geldspielgeräte)
Hinweise
Tipp:
- Rückfragen vor Antragstellung telefonisch klären
- Antragstellung im Rahmen einer persönliche Vorsprache
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 01.04.2021 freigegeben.