Überführung im Inland
Mit der Überführung der Leiche innerhalb Deutschlands (z.B. in ein anderes Bundesland) können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Dieses erfüllt dann die rechtlichen Auflagen und übernimmt die Organisation der Überführung für Sie.
Voraussetzung für die Überführung ist, dass die Todesbescheinigung vorliegt. Für die Beförderung einer Leiche innerhalb des Gemeindegebiets ist kein Leichenpass erforderlich. Liegt das Ziel der Überführung außerhalb des Gemeindegebiets und innerhalb Deutschlands (z.B. ein anderes Bundesland), ist ein Leichenpass erforderlich, wenn das Bundesland, in das die Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Bundesland einen Leichenpass verlangt. Soll die Leiche zum Zwecke der Feuerbestattung in ein anderes Bundesland oder ins Ausland befördert werden, muss eine zweite Leichenschau durchgeführt werden.
Hinweis: Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung zulassen, wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder wenn gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen (z.B. Seuche). Leichen, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet oder, bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde, auf den Weg gebracht worden sein.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 07.04.2010 freigegeben.