Leistungen
Veranstaltungswerbung - Plakatierungserlaubnis beantragen
Für Veranstaltungen können an den dafür bestimmten Standorten Plakatierungen vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Veranstaltung im Stadtgebiet von Freiburg handelt.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Plakatiert werden darf für Veranstaltungen kultureller, sportlicher, sozialer, religiöser und politischer Art. Das Plakatieren ist auf Veranstaltungen (keine Produkt- oder Fremdwerbung, keine Wahlwerbung) die im Stadtgebiet von Freiburg stattfinden beschränkt. Das Anbringen der Plakate ist nur an den dafür vorbestimmten Stellen erlaubt.
An den vorgegebenen Standorten können Plakate im Format DIN A1 (Hochformat 594 x 841 mm), die auf einem festen Untergrund befestigt wurden, angebracht werden. Die Plakatanzahl pro Veranstaltung ist auf max. 50 Plakate oder 50 Plakate im sogenannten Sandwich-Verfahren (Rücken an Rücken) zulässig. Je Standort darf nur eine Plakattafel angebracht werden.
Verfahrensablauf
Für das Anbringen von Plakaten müssen Sie eine Erlaubnis mit allen erforderlichen Unterlagen beantragen.
Fristen
Damit Sie die Erlaubnis rechtzeitig erhalten, ist der Antrag mind. 2 Wochen vor Beginn der Plakatierung, d.h. 4 - 5 Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen. Für Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, kann eine rechtzeitige Bearbeitung nicht gewährleistet werden.
Erforderliche Unterlagen
- Online ausgefülltes Antragsformular – u.a. mit Veranstaltungsdatum (-zeitraum) und Veranstaltungsort
- Entwurf Veranstaltungsplakat
Kosten
Gebühren werden nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i. Br. in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Bearbeitungsdauer
Damit Sie die Erlaubnis rechtzeitig erhalten, ist der Antrag mind. 2 Wochen vor Beginn der Plakatierung, d.h. 4 - 5 Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen. Für Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, kann eine rechtzeitige Bearbeitung nicht gewährleistet werden.
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- Ortsrecht der Stadt Freiburg i.Br.
- örtliche Sondernutzungssatzung
- Polizeiverordnung
- §§ 16 - 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrshindernisse)
- § 33 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 23.01.2023 freigegeben.