Wohnberechtigungsschein beantragen
Den "Allgemeinen Wohnberechtigungsschein" benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie einziehen. Sie erhalten ihn bei Ihrer Gemeinde und können ihn landesweit verwenden. Ihre Haushaltsangehörigen werden von der Wohnberechtigung mit umfasst.
Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.
Hinweis: Bis zum 31. Dezember 2007 war die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen bundesrechtlich geregelt. Diese alten Wohnberechtigungsscheine haben ihre Gültigkeit in Baden-Württemberg spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verloren. Haben Sie zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Sozialmietwohnung gewohnt und tun es weiterhin, ändert sich nichts. Sie müssen für diese Wohnung keinen neuen Wohnberechtigungsschein beantragen. Sie benötigen allerdings einen neuen Wohnberechtigungsschein, wenn Sie in eine andere Sozialmietwohnung umziehen.
Onlineantrag und Formulare
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Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Antragstellung eines Wohnberechtigungsscheines in Freiburg gemeldet sein müssen.(Ausnahme: Polizeiliche Meldung außerhalb Baden-Württembergs)
- Online-Terminvereinbarung Wohnberechtigungsschein
- Verdienstbescheinigung - Wohnversorgung im geförderten Wohnraum Achtung!!! Bei berufstätigen Personen ist eine von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber ausgefüllte Verdienstbescheinigung erforderlich.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Wohnungsberechtigungsschein sind:
- Sie wollen in Baden-Württemberg dauerhaft Ihren Lebensmittelpunkt einrichten und sind dazu rechtlich in der Lage.
- Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.
Tipp: Ausführlichere Informationen finden Sie in der vom Wirtschaftsministerium herausgegebenen Broschüre "Der Wohnberechtigungsschein". Diese fasst Wissenswertes zum Wohnberechtigungsschein und den Voraussetzungen seiner Erteilung zusammen.
Verfahrensablauf
Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie in der Gemeinde beantragen, in der Sie ihren Hauptwohnsitz haben. Sollte Ihr z.Zt. Hauptwohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg sein, beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein in der Gemeinde, in die Sie ziehen möchten.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
- Personalausweis
- Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
- Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
- letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
- bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
Kosten
Keine
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen)
- § 12 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Einkommen)
- § 15 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überlassung von Mietwohnraum)
- § 30 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht)
- § 34 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Unanwendbarkeit von Bundesrecht)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit dem Innenministerium. Die Stadt Freiburg hat diesen am 12.07.2024 freigegeben.