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Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen

Unternehmen und Privatpersonen brauchen eine wasserrechtliche Zulassung, wenn sie beispielsweise

  • Grundwasser fördern,
  • Abwasser in ein Gewässer einleiten oder
  • ein Gewässer (Grundwasser, Oberflächengewässer) zu einem anderen bestimmten Zweck nutzen wollen.

Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist in der Regel mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie widerrufen werden.

Eine wasserrechtliche Zulassung kann als Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden.

Weitere Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und § 14 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).

 

Für die folgenden Fälle stellt das Umweltschutzamt der Stadt Freiburg Antragsformulare zum Download bereit. Diese enthalten auch Checklisten und Hinweise.
Für alle anderen Fälle nehmen SIe bitte direkt Kontakt auf.


Versickerung von Niederschlagswasser oder Direkteinleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer
Grundsätzlich stellen sowohl die Versickerung von Niederschlagswasser als auch seine Einleitung in ein Oberflächengewässer eine erlaubnispflichtige Benutzung dar.
Dies betrifft insbesondere industrielle und gewerbliche Nutzungen, Sondergebiete mit vergleichbaren Nutzungen, Flächen mit Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen, Wasserschutzgebiete u.a. In vielen Fällen (z.B. reine Wohnnutzung ohne Untergrundverunreinigungen) kann bei dezentraler Versickerung/Direkteinleitung eine Erlaubnis entfallen (Erlaubnisfreiheit).
Im Falle der Erlaubnisfreiheit ist jedoch ab einer zu entwässernden Fläche >1200 m² eine Anzeige erforderlich. Dies muss im Einzelfall geprüft werden und kann in der Regel der Baugenehmigung entnommen werden. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie bitte das Umweltschutzamt.

Bauzeitliche Grundwasserhaltung
Die Absenkung von Grundwasser stellt eine Benutzung des Grundwassers dar und bedarf
der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8-10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Bauzeitliche Wasserhaltung an Oberflächengewässern
Das bauzeitliche Austauen / Absenken oberirdischer Gewässer stellt einen
Benutzungstatbestand dar und bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 - 10 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Bauen im Grundwasser (Einbringen von Bohrpfählen / Stützen / Verbauteilen in den Schwankungsbereich des Grundwassers)
Das Einbringen eines Baukörpers im Schwankungsbereich des Grundwassers (GW) / im
Grundwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8-10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Maßgeblich ist der mittlere Grundwasserhochstand (MHW) als Referenzniveau.
Grundsätzlich darf zum Schutz des Grundwassers bei der Gründung des Bauvorhabens eine Unterschreitung des mittleren Grundwasserhochstandes (MHGW), bezogen auf die tiefste Unterkante der Bodenplatte, nicht erfolgen. Ausnahmen bestehen bei punktuellen Bauteilen wie Bohrpfähle, Stützen, Aufzugsunterfahrten o.ä.

Anlagen an / in / über / unter oberirdischen Gewässern
Die Errichtung / der Betrieb / die wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über oder
unter oberirdischen Gewässern bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn dadurch der
Wasserabfluss, die Gewässerunterhaltung oder die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigt werden können.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgenmäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).

Gesetzlich geregelt ist zudem, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.

Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind.

Beispielsweise setzt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem voraus, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist.

Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird.
Dies sind aber nur Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Dazu gehören z.B. das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und Tränken von Tieren.
Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den §§ 20, 21 WG konkretisiert.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich beim Umweltschutzamt. Dieses prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Zulassung.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Ihr Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen oder zumindest eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wenden Sie sich dazu vor Antragstellung an das Umweltschutzamt.

Je nach Inhalt Ihres Antrags kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben sein.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der Art des beantragten Vorhabens.

Die verlinkten Antragsformulare enthalten eine Liste der jeweils erforderlichen Unterlagen.
Die Antragsunterlagen sind in der Regel 3-fach schriftlich an o.g. Postadresse einzureichen. Zusatzlich sind sie digital im pdf-Format an umweltschutzamt@stadt.freiburg.de zu übersenden.

Hinweis:
Im Einzelfall müssen auf Anforderung weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Kosten

Die Höhe der Kosten können Sie in der kommunalen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg nachlesen

Bearbeitungsdauer

je nach Art der für die Erlaubnis beantragten Gewässerbenutzung

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 27.09.2022 freigegeben.