Home Service Service A-Z

Leistungen

Ruhestörung Gaststätten

Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.
Sprechen Sie bei Lärm aus einer Gaststätte zunächst das Personal an. Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie

  • die zuständige Behörde verständigen
  • oder sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

Sie fühlen sich durch Lärm belästigt.

Verfahrensablauf

Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Am schnellsten kann die Polizei auf einen Anruf reagieren.

Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen wie z.B. Ausschalten der Musikanlage. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Rechtsgrundlage

  • § 1 Landesgaststättengesetz
  • § 5 Gaststättengesetz

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 29.08.2017 freigegeben.