Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen
Haben Sie Ihren Personalausweis verloren oder ist Ihr Personalausweis gestohlen worden?
Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Personalausweisbehörde oder der Polizei schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.
Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl im Bürgerservicezentrum an, wird die Polizei darüber informiert und die Sperrung der Online-Ausweisfunktion miterledigt.
Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl direkt bei der Polizei an, müssen Sie unverzüglich selbst Ihre Online-Ausweisfunktion sperren lassen, sofern Ihre Online-Ausweisfunktion eingeschaltet war.
Sie können die Onlineausweisfunktion entweder bequem telefonisch bei der Sperrhotline sperren lassen oder bei einer Personalausweisbehörde. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauch sofort erkannt wird. Das Online-Ausweisen und das Vor-Ort-Auslesen sind nach der Sperrung nicht mehr möglich.
Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie 0049 116 116 oder 0049 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig).
Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde.
Nutzen Sie bei Ihrem verloren gegangenen Personalausweis auch die elektronische Signatur?
Dann müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats sperren lassen.
Einen neuen Personalausweis müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen.
Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zum Erhalt des neuen Personalausweises ein Ausweisdokument benötigen. Der vorläufige Personalasuweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn zurückgeben, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Ortsverwaltungen
Voraussetzungen
Verlust Ihres Personalausweises
Verfahrensablauf
Die Verlustanzeige erstatten Sie persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde. Zuständig ist die Personalausweisbehörde Ihrer Hauptwohnung oder die Passbehörde, die den Personalausweis ausgestellt hat.
Wenn Sie den Verlust Ihres Personalausweises auf Reisen feststellen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die örtliche Polizeidienststelle, bei Auslandsreisen an die nächstgelegene deutsche Auslandsvertretung.
Fristen
Verlustanzeige:
- sofort, sobald Ihnen der Verlust oder auch das Wiederauffinden auffällt
Austellung eines neuen Personalausweises:
- nach Bedarf oder schnellstmöglich, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch Ihren Reisepass erfüllen.
Erforderliche Unterlagen
Verlustanzeige:
- keine
Antrag eines neuen Personalausweises
- Verlustanzeige
- gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde
- bei Kindern und Jugendlichen:
- Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- Einverständniserklärung bei der Erziehungsberechtigten oder Sorgerechtsnachweis bei nur einer erziehungsberechtigten Person
- ein aktuelles biometrisches Passbild
Bitte beachten Sie die Fotomustertafel der Bundesdruckerei
Zudem ist das persönliche Erscheinen des Kindes immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Wenn das Kind zum Zeitpunkt der Beantragung des Passes 10 Jahre oder älter ist, ist der Passantrag von dem Kind zu unterschreiben. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig.
Hinweis: Sie haben die Möglichkeit Ihr biometrisches Passbild innerhalb weniger Minuten in unserem Bürgerservicezentrum selbst zu erfassen.
Kommen Sie einfach ein paar Minuten vor Ihrem Termin und machen in unseren Fotoboxen die passenden biometrischen Passbilder für Ihr Dokument. Unser Service findet digital statt und verkürzt die Bearbeitungszeit. Die Gebühr beträgt 6,50 €.
Bitte beachten Sie: Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren, internationale Führerscheine sowie Fischereischeine.
Kosten
Verlustanzeige:
- keine
Ausstellung eines neuen Personalausweises:
- antragstellende Person ab 24 Jahren: EUR 37,00
- antragstellende Person unter 24 Jahren: EUR 22,80
Bearbeitungsdauer
Verlustanzeige: sofort
Ausstellung eines neuen Personalausweises: ca. 3 bis 6 Wochen
Hinweise
Für den Fall, dass Sie Ihren Ausweis wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich durch Vorlage des Personalausweises im Bürgerservicezentrum. Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als „aufgefunden“ gemeldet haben, wird die Online-Funktion entsperrt und ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen.
Bitte beachten Sie: Deutschland kann nicht beeinflussen, ob und wie andere Staaten ihre nationalen polizeilichen Informationssysteme einrichten beziehungsweise ob und wie häufig diese aktualisiert werden. Daher kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass ausländische Behörden Ihren wiedergefundenen Personalausweis für die Nutzung im Ausland nicht anerkennen oder ihn gar einziehen. Wenn Sie solche potenziellen Unannehmlichkeiten beispielsweise in Ihrem Urlaub oder auf einer Dienstreise im Ausland vermeiden wollen, empfiehlt es sich bei Verlust oder Diebstahl des Ausweises, ein neues Dokument zu beantragen und von Vornherein auf die eventuelle weitere Nutzung des Ausweises nach Wiederauffinden zu verzichten.
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausschaltung, Sperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung
- Verwaltungsvorschrift (VwV) Ausweisverlust
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat dessen Fassung am 11.03.2022 freigegeben.