Leistungen
Geburt in öffentlicher oder privater Klinik oder Einrichtung dem Standesamt melden
Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, bekommen?
Dann meldet der Träger der Einrichtung die Geburt direkt beim Standesamt.
Hinweis: Die Eltern und andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder von der Geburt wissen, haben auch das Recht, die Geburt anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung geboren, in der Geburtshilfe geleistet wird.
Verfahrensablauf
Sie müssen dem Krankenhaus die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen aushändigen.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie eine Geburtsurkunde.
Fristen
Innerhalb einer Woche nach der Geburt muss das Krankenhaus dem Standesamt die Geburt anzeigen.
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie über unsere Checkliste.
Kosten
Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.
Sie erhalten einmalig kostenlos drei Geburtsurkunden für die Beantragung von
- Elterngeld,
- Kindergeld und
- Mutterschaftsgeld.
Jede weitere Geburtsurkunde, beispielsweise für das Familienstammbuch kostet 20,00 Euro.
Hinweise
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister?
Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.
Rechtsgrundlage
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige durch Einrichtungen)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige der Geburt)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Diese Fassung wurde am 10.10.2024 freigegeben.