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Daueraufenthalt-EU - Erlaubnis beantragen

Die Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und der Niederlassungserlaubnis in vielen Punkten gleichgestellt.


Vorteile der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Wer die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, kann sich unter erleichterten Bedingungen in den Mitgliedsländern der EU mit Ausnahme der Staaten Großbritannien, Irland und Dänemark niederlassen.

Die / Der Inhaberin / Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU profitiert vor allem von erleichterten Einreisevorschriften für andere EU-Länder.

Zudem erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis erst nach zwölf Monaten nach Ausreise aus dem Gebiet der EU sowie nach sechs Jahren bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark).

Zuständige Stelle

Voraussetzungen

  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Sie leben seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland.
  • Ihr Lebensunterhalt sowie der Ihrer Angehörigen ist durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert.
    Hierzu gehört, dass Sie
    • zu der Erwerbstätigkeit berechtigt sind und
    • Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen (Bescheinigung Ihres Finanzamtes).
  • Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder haben einen unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Krankenversicherungsschutz.
  • Sie haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen eingezahlt (ggf. auch bei ausländischen Trägern).
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Sie haben ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie.
  • Es liegen kein Ausweisungsinteresse oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU entgegenstehen.

 

Hinweis: Zur Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren zählen auch:

  • Zeiten, in denen Sie einen anderen Aufenthaltstitel hatten, sich aber aus beruflichen Gründen im Ausland aufhielten
    Dieser Zeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten. Sind Sie für längere Zeit im Ausland, kann Ihnen die Ausländerbehörde möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Sie dürfen jedoch innerhalb der Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren nicht länger als zehn Monate aus beruflichen Gründen im Ausland verbringen.
  • bis zu vier Jahre in folgenden Fällen:
    Sie hatten bereits eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Diese ist nur ungültig geworden, weil Sie
    • aus der EU ausgereist sind oder
    • in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines oder einer langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten haben.
  • Zeiten, in denen Sie in Deutschland studiert oder eine Berufsausbildung absolviert haben, können Sie zur Hälfte anrechnen lassen.
  • Zeiten, in denen Sie sich mindestens 18 Monate mit einer Blauen Karte EU in einem anderen Mitgliedsstaat der EU aufgehalten haben.

 

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten:

  • Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sind (außer § 23 Abs. 2 oder Ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde)
  • Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt haben und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde
  • Wenn Sie sich zu Ausbildungszwecken oder für sonstige nur vorübergehende Zwecke in Deutschland aufhalten
  • Wenn Sie Diplomate oder aus sonstigem Grund nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eine besondere Rechtsstellung genießen

 

Weitere Hinweise:

  • Wenn Sie keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten können, gilt das auch für Ihre nach Deutschland nachgezogenen Familienangehörigen.
  • Wenn Sie eine entsprechende Rechtstellung bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworben haben, geht diese Rechtsstellung mit Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU verloren.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Passbild
  • Arbeitsvertrag
  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • Rentenversicherungsverlauf
  • Nachweis eines Kranken- sowie Pflegeversicherungsschutzes
  • Mietvertrag
  • B1-Sprachnachweis und Orientierungskurs (abgeschlossener Integrationskurs)
  • vollständiger Kontoauszug des letzten Monats
  • Bescheinigung in Steuersachen / Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt

Kosten

EUR 109,00

Hinweise

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt gemäß § 51 Abs. 9 Satz 1 AufenthG in folgenden Fällen:

  • Die Erteilung wird wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen.
  • Sie werden ausgewiesen oder Ihnen wird eine Abschiebungsanordnung nach § 85a AufenthG bekannt gegeben.
  • Sie halten sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebietes auf, in dem die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person erworben werden kann;
    der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate, wenn Sie:
    • zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU waren und
    • Ihren Familienangehörigen, wenn sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 AufenthG waren.
  • Sie halten sich für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebietes auf oder
  • Sie erwerben die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Freiburg hat diesen am 27.06.2023 freigegeben.