Leistungen
Buchführungshelfer anmelden
Onlineantrag und Formulare
Die Hilfeleistung in Steuersachen oder die Buchführungshilfe ist den Steuerberatern vorbehalten.
Hinweis: Unzulässig ist auch die den Rechtsanwälten vorbehaltene Beratung in arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten.
Bei den verbleibenden Tätigkeiten unterscheidet man Tätigkeiten, die jedermann ausüben darf, und solche, für die eine weitere Qualifikation notwendig ist. In jedem Fall müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Keine
Jedem erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dazu gehören:
- Schreib- und Rechenarbeiten
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
- Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten (z.B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen)
Weitergehende Befugnisse haben Personen, die
- eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben
- und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden tätig gewesen sind.
Hinweis: Als gleichwertige Vorbildung gilt beispielsweise
- eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder eine abgeschlossene Ausbildung als genossenschaftlicher Verbandsprüfer.
- eine Abschlussprüfung in einem steuerberatenden Ausbildungsberuf.
- Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation (z.B. mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium).
Diese Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
- laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), das heißt Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- beziehungsweise Ausgangsbelege, Führung eines Kassenbuchs, Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt)
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
- Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
- technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = "Knopfdruckbilanz")
- steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung (z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse)
- laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen
Verfahrensablauf
Bei der Gewerbeanmeldung muss die gegebenenfalls erforderliche Qualifikation nicht nachgewiesen werden. Es ist auch keine Erlaubnis seitens der Finanzbehörden erforderlich.
Hinweis: Werden Tätigkeiten, für die eine bestimmte Qualifikation erforderlich ist, jedoch ohne entsprechende Qualifikation vorgenommen, ist mit Maßnahmen der Finanzbehörden sowie Abmahnungen von Konkurrenten wie z.B. Steuerberatern zu rechnen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Je nach Gemeinde fallen unterschiedliche Kosten an.
Hinweise
Wenn Sie die genannten Anforderungen erfüllen, müssen Sie diese Tätigkeiten verantwortlich erbringen, das heißt Sie dürfen sich zwar der Hilfe von Mitarbeitern bedienen, müssen aber selbst die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrags übernehmen. Bei Gesellschaften müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die genannten Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- §6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistungen in Steuersachen
Freigabevermerk
30.01.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe in Vertretung für das Finanzministerium