Leistungen
Baugenehmigung für Werbeanlagen - Genehmigung beantragen
Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage errichten wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.
Zu Werbeanlagen zählen u.a. Beschriftungen (z.B. in Reliefbuchstaben), Aussteckschilder, Lichtwerbung, freistehende Anlagen (z.B. Pylone, City Light Boards), Bemalungen, Werbetafeln und -flächen.
Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht wird und sich im Innenbereich befindet
Für Werbeanlagen im Außenbereich ist grundsätzlich ein Antrag einzureichen
Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
- des Bauplanungsrechts,
- des Verkehrsrechts,
- des Naturschutzrechts
- des Denkmalschutzrechts
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen u.a.:
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gastronomie) oder gelagert wird,
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Bauvorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen
Verfahrensablauf
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung mit allen erforderlichen Bauvorlagen einreichen.
Fristen
Keine Angaben
Erforderliche Unterlagen
- Lageplan mit Positionierung der Werbeanlagen (M 1:500 - nicht älter als 6 Monate)
- Zeichnerische Darstellung der Werbeanlage/n; nicht kleiner als 1:50 (vermasst)
- Baubeschreibung/en
- Visualisierungen oder Ansichtspläne (vermasst)
Kosten
Es entstehen Kosten entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i. Br. in der jeweils gültigen Fassung.
Bearbeitungsdauer
abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen, ca. 3 Monate
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 13 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 18.04.2024 freigegeben.