Antrag auf Festsetzung des Elternbeitrages
Die Höhe des Elternbeitrages hängt von folgenden Faktoren ab:
a) Betreuungsform; u3-Platz, ü3-Platz oder Hortplatz
b) Betreuungszeit; VÖ6 bis GT 10
c) Anzahl der in einer Einrichtung betreuten Kinder einer Familie sowie
d) Einkommensverhältnisse der Familie
Es wird unterschieden zwischen dem „Regelbeitrag“ und dem „ermäßigten Beitrag“.
Bei der Anmeldung wird Ihr Kind automatisch in den Regelbeitrag eingestuft.
Wenn Sie eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreiten können Sie sich, auf Antrag, in den „ermäßigten Beitrag“ einstufen lassen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
In der folgenden PDF-Datei sind die Einstufungsgrenzen in Tabellenform dargestellt. Liegt der Nettoverdienst unter bzw. über den aufgeführten Einstufungsgrenzen, wird der jeweils ermäßigte Beitrag erhoben. Ansonsten ist der Regelbeitrag zu zahlen.
Bei einem nachgewiesenen Bezug von ALG-II, Sozialhilfe, Aslybewerberleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erfolgt die Einstufung in den ermäßigten Beitrag 1 ohne Einkommensprüfung. Bitte Nachweis (Bescheid) beifügen.
Bei nachweislich gestellten aber noch nicht bewilligten Folgeanträgen (insbesondere Wohngeld) erfolgt die Einstufung ebenfalls zunächst in den ermäßigten Beitrag 1 ohne Einkommensprüfung. Sobald ein entsprechender Bescheid vorliegt, ist dieser vorzulegen.
Einstufungsgrenzen zur Festsetzung des Elternbeitrages
Verfahrensablauf
Über das Ergebnis der Prüfung werden Sie schriftlich durch die Verwaltung informiert.
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig zum 1. eines Monats zu stellen, eine rückwirkende Einstufung in den ermäßigten Beitrag ist nicht möglich.
Die bewilligte Einstufung in den ermäßigten Beitrag gilt so lange, bis dass Ihr Kind ab- oder umgemeldet wird (Änderung der Betreuungsform oder Betreuungszeit) bzw. bis sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern.
Erforderliche Unterlagen
Sämtliche Einkommensnachweise zum Familieneinkommen
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Max. bis zu 4 Wochen
Hinweise
Keine
Vertiefende Informationen
Keine
Rechtsgrundlage
Beschluss des Gemeinderates vom 09.05.2023
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle. Die Stadt Freiburg hat ihn am 28.08.2023 freigegeben.