Lebensmittelüberwachung - als Lebensmittelunternehmen registrieren
Jedes Lebensmittelunternehmen ist nach EU-Recht verpflichtet,
- sich registrieren zu lassen und
- wesentliche Änderungen zu melden.
Eine Sonderform der Registrierung von Betrieben, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bearbeiten oder behandeln, ist die Zulassung nach EU-weit geltenden Regeln.
Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden geben Auskunft, ob im Einzelfall eine Zulassung erforderlich ist, und welche Verfahrensschritte dabei zu beachten sind.
Nicht registrierungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn
- sie nur kleine Mengen an selbst erzeugten Primärprodukten, wie z.B. unverarbeitetes Obst und Gemüse, Honig oder Eier, an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder
- sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
Dazu zählen- Gaststätten,
- handwerkliche und industrielle Hersteller
- landwirtschaftliche Betrieben und Winzer
- Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
- Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
- Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
- Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
- Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten.
Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel- auf der eigenen Homepage,
- über andere Anbieter oder
- auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
- Ihr Betrieb besteht mit eine gewissen Kontinuität und hat einen gewissen Organisationsgrad.
Dies ist z.B. bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall.
Erkundigen Sie sich bei Zweifelsfällen bei der zuständigen Stelle. - Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen zu den schon erfassten Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
Verfahrensablauf
Registrieren Sie sich schriftlich.
Nutzen Sie das zur Verfügung stehende Formular und füllen Sie es vollständig aus.
Schicken Sie es durch E-Mail, Post oder Fax an die zuständige Stelle.
Bei E-Mail-Versand können Sie auf die Unterschrift verzichten.
Die zuständige Stelle erfasst die Daten und erstellt eine Liste der Lebensmittelunternehmen.
Die Liste der registrierten Lebensmittelbetriebe wird nicht veröffentlicht.
Sie erhalten keine Rückmeldung oder Bestätigung über die erfolgte Registrierung.
Hinweis: Landwirtschaftliche Betriebe, die im „Gemeinsamen Antrag“ landwirtschaftliche Förderungen beantragen, stimmen zu, dass die amtliche Lebensmittelkontrolle ihre Angaben zu Art und Umfang der Tierhaltung sowie Nutzung und Umfang der Fläche zur Futter- oder Lebensmittelproduktion nutzen.
Die Angaben zu antragstellender Person und Unternehmen werden zur Aktualisierung des Verzeichnisses der registrierten Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygieneverordnung) genutzt.
Fristen
zeitnah, spätestens innerhalb von 4 Wochen
Erforderliche Unterlagen
bei mehreren Betriebsstätten: für jede Betriebsstätte ein eigenes Formular
Kosten
keine
Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten für die Einreichung der Meldung, wie zum Beispiel Portogebühren.
Hinweise
Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten
Vertiefende Informationen
- Das Verfahren zum „Gemeinsamen Antrag“ finden Sie in der Lebenslage „Unternehmen führen“ unter Flächeninformation und Onlineantrag FIONA.
- "Allgemeine Hinweise für den lebensmittelrechtlichen Status von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe von Lebensmitteln (PDF) , die nicht unter die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Lebensmittelunternehmen fallen" erstellt. Der Leitfaden dient den Behörden als Empfehlung. Er ist nicht rechtsverbindlich.
Rechtsgrundlage
- Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 1 bis 3
- Artikel 15 Abs. 5
Freigabevermerk
28.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg